Das Betriebsverfassungsgesetz ist ein deutsches Erfolgsmodell und dennoch dringend reformbedürftig. Seit der letzten grundlegenden Neufassung im Jahr 1972 hat sich die Arbeitswelt massiv verändert. Dies stellt Betriebsräte vor völlig neue Herausforderungen. Heute wollen wir von Euch wissen: Was muss unbedingt geändert werden? Welche Regelungen sind in der Praxis nicht mehr zeitgemäß, wo lässt Euch das BetrVG “im Stich”? Schreibt es uns in den Kommentaren!
In den letzten Monaten war der Reformentwurf des DGB für ein neues Betriebsverfassungsgesetz hier das Thema: Unser Team an Jurist:innen und Gewerkschafter:innen hat den Gesetzentwurf so aufbereitet, dass man leicht die Unterschiede zur aktuell gültigen Fassung erkennen kann, verschiedene Aspekte des Vorschlags zur Diskussion gestellt und Hintergründe beleuchtet. Dazu haben wir schon wertvolle Hinweise von Euch erhalten.
Aber vielleicht gibt es ja noch andere Aspekte, die der Entwurf noch überhaupt nicht berücksichtigt. Deshalb wollen wir einfach mal zuhören. Sagt uns, was Ihr Euch von einem neuen BetrVG wünscht! Welche Themen müssen unbedingt angegangen werden, welche Regelungen machen Euch das Leben schwer und wo fühlt Ihr Euch vom aktuellen Gesetz im Stich gelassen?
Wir freuen uns auf Eure Kommentare. Jede Rückmeldung und Idee ist für uns wertvoll. Denn natürlich muss die Reform vor allem den Betriebsratsmitgliedern helfen, besser und sicherer zu Arbeiten.
Wenn Ihr lieber nicht öffentlich kommentieren wollt, dann könnt Ihr uns gerne auch eine E-Mail schreiben an: redaktion@aur-blog.eu
EDIT: Vielen Dank für Eure vielen tollen Kommentare. Wir haben Eure Rückmeldungen nach Themen sortiert und zu diesen eine Zwischenbilanz gezogen. Die einzlenen Themen findet Ihr hier:
Glück Auf,
es wird mal Zeit die Anzahl der freigestellten Betriebsräte anzupassen.
Gerade in Betrieben mit 500-1000 Kolleginnen und Kollegen sind 2-3 einfach zu wenig.
Des Weiteren sollte man die Entwicklung von freigestellten Betriebsräten nicht aus den Augen verlieren. Man hat ca. 5000 € Verlust im Jahr, da steuerrechtlich die SFN-Zuschläge nicht mehr Netto gezahlt werden.
Freistellung ab 100 Arbeitnehmer wäre vernünftig – Sie Herausforderungen werden immer komplexer und aufwendiger
So sieht es auch der Gesetzentwurf des DGB vor.
Sehe ich auch so – erste Freistellung ab 100 Beschäftigte und dann auch entsprechend die nächsten Freistellungen anpassen. Wir haben hier 1 freigestellten BR und eine Personalabteilung mit 4 – 5 Personen und einem externen Arbeitgeberanwalt …….
Der Gesetzentwurf des DGB sieht vor, die Schwelle zur Freistellung von 200 auf 100 Arbeitnehmer:innen zu senken.
Leider aber ohne die nachfolgenden Grenzen ebenfalls um 100 zu senken. Die Spanne wird größer …
Das IFG unserer Szene, BetrVg §34 Absatz 3 ist nach nach aktueller Rechtsprechung nicht vollstreckbar! Verfassung kaputt, der Autokratie Tür & Tor geöffnet.
Hallo António Fernandes Coelho,
ich verstehe Ihren Kommentar leider nicht, könnten Sie da helfen? §34 bezieht sich doch nur auf die Einsicht der BR-Mitglieder in die Sitzungsniederschrift. Was ist da das Problem, was ist mit IFG gemeint?
Viele Grüße
Gudrun Samuelson
Die Freistellungsgrenzen müssen dringend neu geregelt werden.
Für den Arbeitgeber verpflichtende Freistellungen erst ab 201 Beschäftigten sind überholt und müssen unbedingt herabgesetzt werden.
Beispielsweise Freistellung ab 100 Beschäftigten.
Viel mehr Schutz für einer Betriebsräte, da sie meistens alleine angreifbar sind. Und im BetrVG mehr auf den einer Betriebsrat eingehen.
Die Mitbestimmung und die Demokratie im Betrieb muss erweitert werden, der BR braucht heute mehr und bessere Möglichkeiten um in- und externen Sachverstand einschalten zu können. Dies darf durch den AG verhindert werden, auch nicht über eine Kostenzusage, hier sollte eine einfache Mitteilung ausreichend sein. Bei § 87 sollten alle 14 “Unterpunkte” auch eine echte Mitbestimmung auslösen, inklusive Initiativrecht des BRs. Komplette wirtschaftliche “Mitbestimmung” muss erweitert werden, die Informationspunkte deutlich fester festgelegt werden.
Das BetrVG muß an die Realität angepaßt werden – Präsdenz- und Online-Sitzungen sollten gleichgestellt werden.
Das sehe ich auch so. Das Gremium soll entscheiden, was wann sinnvoll ist. Auch Betriebsräte haben Familien und wünschen sich eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie würden auch gerne an den Regelungen zum Home Office partizipieren. Wir sind ein großer Betrieb und haben viele Ausschüsse, die an verschiedenen Wochentagen jede Woche tagen. Mittlerweile überlegen einige Betriebsräte deswegen das Mandat niederzulegen bzw. ist es so schwierig neue Kandidat*innen zu gewinnen.
Es ist zwingend notwendig, virtuelle oder hybride Betriebsversammlungen ins Gesetz aufzunehmen. Es gibt soviele Betriebe mit mehreren kleineren Standorten. Die virtuelle Teilnahme ermöglciht eine viel höhere Beteilung der der Kolleg:innen. Infolge der Corona-Sonderregelungen ist auch die Bereitschaft, extra für eine Betriebsversammlung ins Unternehmen oder an einen Versammlungsort zu fahren massiv gesunken.
Zu virtuellen Betriebsversammlungen gibt es einen interessanten Artikel in unserem Blog: https://aur-blog.eu/virtuelle-betriebsversammlung/
Ich bin da etwas gespalten. Natürlich ist es für die Kolleg*innen, nicht mehr selbstverständlich für eine Betriebsversammlung zu einem externen Ort zu fahren. Anderseits habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Qualität des Zuhörens bei Präsenzveranstaltungen wesentlich besser ist. Bei einer Online-Teilnahme besteht die Gefahr, dass Kolleg*innen nebenbei der BV zuhören und in erster Linie Ihre Arbeit verrichten. Das ist direkt an den Gesprächen mit Kolleg*innen festzumachen, wenn Du mit ihnen über den Inhalt der BV im nachhinein diskutierst. Deshalb ist es mir fast lieber ich habe weniger – dafür aber aktiv Zuhörende.
Vielleicht gehöre ich da auch nur einer aussterbenden Rasse an -;).
Nein, auch ich bin für Präsenz sitzungen und Versammlungen. Der Aspekt Aufmerksamkeit ist einer, der nächste ist menschlich bleiben. Online ist ein echtes diskutieren nicht möglich
Wir sind ein großer Betrieb und wir haben noch nie so viele Kolleg*innen bei Betriebsversammlungen erreicht wie bei den virtuellen Betriebsversammlungen während der Pandemie. Die virtuellen Betriebsversammlungen kamen super an und wir haben reichlich Feedback bekommen, dass sich die Kolleg*innen das auch weiterhin wünschen. Die können das alle nicht verstehen, dass das nicht mehr erlaubt ist.
Das sehe ich ganz genau so. In meinem Betriebs sind alle in der Lage, mobil zu arbeiten. Die Teilnahme ist bei Hybriden Meetings um ein vielfaches höher. Fragen können anonym gestellt werden. Wir arbeiten mit den gleichen Werkzeugen wie der Arbeitgeber und das ist gut so.
Meiner Meinung nach sollten Betriebsversammlungen grundsätzlich in Präsenz durchgeführt werden. Nur so gibt es echte Diskussionen und nur so bekommt man ein Gefühl dafür wie die Belegschaft tatsächlich denkt. Sicherlich gibt es Konstellationen in denen eine Hybridlösung Sinn machen würde. Aber Präsenz sollte immer Vorrang haben.
Da bin ich voll bei dir. Wir sind ein globales Unternehmen und unsere Wähler sitzen in ganz Deutschland verteilt, größtenteils im Homeoffice und arbeiten digital. Wir haben in den letzten 3 Jahren virtuelle Betriebsversammlungen gemacht und damit die Erfahrung gemacht, dass nun mehr als doppelt so viele KollegInnen daran teilnehmen. Durch die veränderte Arbeitsweise würden wir die Kollegen heute gar nicht mehr zu einer BV vor Ort bekommen können.
Betriebsversammlungen sollten als Hybrid- oder auch Onlineveranstaltungen durchzuführen sein. So können Beschäftigte, die sich nicht vor Ort befinden, auch teilnehmen.
Unser Vorschlag hierzu: https://aur-blog.eu/virtuelle-betriebsversammlung/
Aus meiner Sicht, ist die Frage der Vergütung der freigestellten Betriebsratsvorsitzenden dring überarbeitungsbedürftig. Hier darf das Ehrenamt nicht im Vordergrund stehen. Die Entwicklung die ein(e) freigestellte(r) BR Vorsitzende(r) wahrnimmt, die Qualifikationen, die Fortbildungen, die Er/Sie um ein breites Wissensspektrum bereichert, werden nicht genügend berücksichtigt.
In Verhandlung mit Manager, Führungskräften, Werkleitern und Personalern, stehen die Vorsitzenden auf Augenhöhe!
Das sollte meiner Meinung nach auch finanziell betrachtet werden. Für mich wäre eine Anpassung an die höchste Entgeltstufe eines Tarifgebietes, rechtmäßig.
Außerdem finde ich ist das Thema, Freistellungen von 2 Betriebsräten:innen ab Betriebsgrößen von 300 Mitarbeiter in der heutigen Zeit dringend notwendig. Vielerlei Aufgaben und Beteiligungen im täglichen Arbeitsleben erfordern mehr Kapazität, sprich mehr Freistellungen.
Beim Thema Betriebsratsvergütung geht es nicht nur um Vorsitzende.
Eine generelle Neuregelung ist erforderlich. Dabei stimme ich ihnen zu, wie bei allen Beschäftigten eine Eingruppierung nach Qualifikation und
wahrgenommenen Aufgaben durchzuführen. Das ist auch der DGB-Vorschlag in § 37 Absatz 4.
Als Obergrenze könnte ich mir eine Orientierung an der Wählerschaft vorstellen, also maximal eine AT-Vergütung.
Es bleibt zu hoffen, dass die von Hubertus Heil eingesetzte Kommission einen realitätsnahen guten Vorschlag erarbeitet und der dann zügig Gesetz wird.
Auch die Frage der Freistellungen ist wegen der extrem wachsenden Aufgaben z.B. durch Digitalisierung und Transformation, hochaktuell. Hier ist der DGB-Vorschlag in § 38 wahrscheinlich noch nicht ausreichend. Zwei Freistellungen schon ab 300 Beschäftigten ist aus meiner Sicht ein guter Vorschlag.
Du sprichst mir aus der Seele. Genau meine Meinung. Glück auf!
Diese Meinung vertrete Ich auch. Hier muss dringend nachgebessert werden. Es müsste aber auch geregelt werden, wie es sich verhält, wenn der oder die BRV nicht mehr ihr Amt ausübt oder nicht wiedergewählt wird. Wie verhält es sich dann mit der nachfolgenden Vergütung sprich Lohngestaltung? Weiter müsste geregelt sein, welche Kriterien bei der Eingruppierung eines BRV oder neu gewählten BRV dann greifen und zu berücksichtigen sind?
Der/Die Betriebsratsvorsitzende wird aus dem Gremium gewählt. Hier sollte die Überzeugung auf Ausübung des Amtes im Vordergrund stehen und nicht die mögliche Entlohnung.
Es ist ein schwieriges Thema. Aber ich teile absolut die Meinung, das freigestellte BRV´s in der weiteren Endgeldentwicklung besser berücksichtigt werden müssten.
Beim Thema Grenzen zur Freistellung ist der Ansatz diesen zu senken, sehr sinnvoll.
Stimme ich Dir absolut zu, die Vergütung sollte sich anpassen.
Thema Freistellung sollte ebenso geändert werden, ich bin alleine frei gestellt und habe mittlerweile knapp an die 500 Kollegen*innen. Das ist absolut nicht mehr zu schaffen. Wir sind überall im Märkischen Kreis verteilt, da fehlt mir absolut die Zeit, alle Einrichtungen zu besuchen.
Unbelassen, dass ich, wir immer nur aus der Perspektive des eigenen Betriebs argumentiere/n, sollte das BetrVG stärker (als aktuell zwischen den Zeilen) berücksichtigen und herausstellen, dass AN mehrere AG haben können (ggf müssen) und ihnen damit arbeitsrechtlich bzw. betriebsverfassungsrechtlich immer wieder Grenzen auferlegt werden. Teilzeit- bzw. geringfügig Beschäftigte sind davon besonders betroffen. Und dass auch BR-Mitglieder mehrere AG haben können / müssen, macht die Organisation eines Gremiums auch nicht leichter.
– Es sollten nur mehr 2 Betriebsversammlungen Pflicht sein und Präsenz, hybrid und
online frei wählbar. Zusätzliche/a. o. BV oder Abtlg. Versammlungen möglich
bleiben.
– Mitbestimmung muss dringend gestärkt werden.
– Freistellungsgrenzen anpassen, ab 100, 200 … usw.
– Gehalt von freigestellten BR sollte definiert (Schulungen, Zugehörigkeit usw) bzw.
angerechnet werden.
– Beschwerderecht müsste gestärkt werden
Eine Überarbeitung des BetrVG ist schon lange fällig:
– Anzahl der Freistellungen sollte auf jeden Fall verringert werden – ob auf 100 – Warum? Auch Betriebe mit weniger Mitarbeitern haben mitunter viel um die Ohren und reiben sich an den Aufgaben auf.
– Anzahl der Betriebsversammlungen sollte variable sein. – Der Betriebsrat lädt ein – also warum sind wir als Betriebsräte dazu „verdonnert“ 4 Versammlungen abzuhalten.
Ob in Präsents, Hybrid oder als Live-Konferenz – auch hier stehen einem die technischen Möglichkeiten nicht mehr im Weg, dass Teilnehmer sich melden können.
Aus der Corona Zeit wissen wir es geht. Auch die Erfahrung zeigt, die Teilnahmezahl ist höher auch Fragen und Anmerkung sind „an der Glotze“ in höherer Anzahl zu verzeichnen.
– Betriebsratssitzungen in (überwiegend) Präsents ist auf keinen Fall zeitgemäß. Nicht jede Sitzung dauert 4 – 6 Std., und wenn das Unternehmen Mitarbeiter bundesweit beschäftigt, ist bei einer 2 Std Sitzung die An-/Rückfahrt mitunter länger auch mit Übernachtung und nicht gegen das ArbZG zu verstoßen …
– Vergütung der Vorsitzenden oder auch der freigestellten BR-Mitglieder sollte überarbeitet werden. Es sind ganz andere Voraussetzungen sich mit Geschäftsführungen, Vorgesetzten oder HR auseinander zu setzen – dies sollte auch honoriert werden.
In größeren Betrieben oder auch Konzernen ist das Level noch höher …
– Verpflichtender Sozialplan (nicht erzwingbar) bei Personalabbau
Die ersatzlose Streichung des § 118 ist überfällig. Gerade in Medienunternehmen ist die Tendenzbestimmung lediglich noch dazu da, Betriebsräte von Informationen abzuschneiden und Arbeitnehmerrecht einzuschränken. Die Verweigerung von Wirtschaftsdaten und der Ausschluss eines Wirtschaftsausschusses demaskiert z.B. die angeblich so hehre geistig-ideelle Zielsetzung der Verleger. Kein Land in Europa hat eine vergleichbare Bestimmung, also weg damit!
Die Freistellung von der Arbeit sollte auch unbedingt für nach den Sitzungen gelten, kann nicht sein das BR-Mitglieder nachlangen Sitzungen auch noch zur Nachtschicht müssen.
Der Vorrang der Präsenzsitzungen in § 30 bleibt erhalten. Der Nachweis im Streitfall ist aufwendig. Hybridsitzungen gelten nicht als Präsenzsitzungen, das ist nicht mehr zeitgemäß.
Ebenfalls nicht zeitgemäß ist die Verpflichtung, Protokolle auszudrucken und zu unterzeichnen. Überall wird das papierlose Büro eingeführt.
Protokolle werden genehmigt, warum reicht dann nicht die Anwesenheitsübersicht im Protokoll?
Der § 106 – Wirtschaftsausschuss, bzw. die Mitbestimmung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten muss besser geregelt werden.
Bei Betrieben unter 100 Beschäftigte sollte entweder der BR dieselben Rechte wie der WA bekommen oder noch besser, die Zuständigkeit des WA beginnt bereits unterhalb von 100 Beschäftigten – bei 21 AN/ 3er Gremium.
Auch ist die Begriffsbestimmung „Unternehmen / Betrieb“ in diesem Zusammenhang AN-freundlicher zu definieren.
Die Sechs-Monats-Frist beim Übergangsmandat nach §21a macht den ganzen Paragrafen sinnlos. In strittigen Situationen ist das Mandat in dieser Frist nicht durchzusetzen, geschweige denn dann auch noch auszufüllen.
Es wäre sinnvoll, die Richtlinien für den GBR zu überprüfen. Er muss gewählt werden, bedeutet aber hauptsächlich Mehrarbeit und wenig Nutzen. Bei uns gibt es ein 9er Gremium und 2x 1er Gremien, die einen GBR gründen mussten. Die 1er Gremien haben nun noch mehr Zeitaufwände wie vorher schon, da z.B. Abstimmungen, Verhandlungen etc. zu GBV’s im GBR umgesetzt werden müssen.
Auch wären die Befugnisse des GBR’s bei zuständigen Betrieben ohne BR zu überprüfen. Positiv wäre, wenn der GBR auch für diese MA Ansprechpartner mit Handlungsmöglichkeiten wäre.
Das BetrVG überträgt dem BR enorm viel Verantwortung und viele Aufgaben. Gremien ohne Freistellung können diesen überhaupt nicht gerecht werden. Selbst bei Gremien mit einer Freistellung – gerade bei neuen BR’s – ist die Umsetzung enorm schwierig.
Die Hinzuziehung von Sachverständigten, z.B. bei BV’s sollte ohne Freigabe des AG erfolgen können.
Das Thema der Matrixführungskräfte muss besser im § 99 geregelt werden und es bedarf unbedingt einer Entscheidung des BAG darüber, dass diese nach der Eingliederung in die verschiedenen Betriebe der Matrixorganisation auch definitiv auf die Wählerlisten (§ 7) gehören aller betriebe gehören an in die sie einzugliedern sind, als auch mit gewählt werden können. Wir sind nicht mehr in einer Produktionsgesellschaft mit fixen Produktionsorten, sondern in einer Hybriden Struktur in der Mitarbeitende an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Betrieben in Teams und Abteilungen zusammenarbeiten und von einer Führungskraft geführt werden, die an einem der Standorte beheimatet ist.
– (Mindest-)Freistellung für unter 100
– eine klare Regelung, die verdeutlicht, dass ohne einen Wirtschaftsausschuss der Betriebsrat all die gleichen Möglichkeiten und Rechte hat
– und wie wär’s mit Kündigungsschutz auch für die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Betriebsrats, die nicht Betriebsratsmitglieder sind? Das können tolle Orte sein, um Leute, die sich eine Kandidatur (noch) nicht zutrauen an die Sache ranzuführen – aber der schwammige Benachteiligungsschutz ist nicht hilfreich, um so richtig loszulegen
– ortsflexibles Arbeiten auch als Betriebsrat: ist es wirklich zeitgemäß, dass trotz “neuer” Technik wie Handy/E-Mail und bei stetiger Verbreitung von Homeoffice der Arbeitgeber dem Betriebsrat “zwecks Erreichbarkeit” jederzeit verbieten kann, außerhalb des Betriebs zu arbeiten?
– lässt sich nicht ein Instrument einfallen lassen, mit dem der Betriebsrat das ganze “Personalmangel = Burn-Out für den Rest” Spielchen direkter angehen kann als im Moment?
– auf jeden Fall bessere Strafmöglichkeiten bei Verletzungen der Informations- und Mitbestimmungsrechte – offensichtlich reicht die Abschreckung noch nicht 🙂
Ganz genau so sehe ich das auch.
Ausschüsse und Arbeitsgruppen unterstehen den selben Repressalien und sind bedeutend schlechter geschützt.
Generell brauchen moderne Gremien mehr Freistellung um den aktuellen Umständen gerecht zu werden.
Bei Dingen wie BR-“Mindestlohn” und Homeoffice sehe ich allerdings die Gefahr des Missbrauchs und Vorteilnahme, hier sollte mit Augenmaß gehandelt werden.
Die Herausforderungen unserer Zeit sollten stärker mit aufgegriffen werden. Zum Beispiel sollte §90 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht werden. In Zeiten von Desk Sharing und Digitalisierung ist das dringend notwendig.
Das Thema Home Office und Mobile Work sollte unbedingt Berücksichtigung im BetrVG finden und auch das nicht nur als Unterrichtungs- und Beratungsrecht, sondern als Mitbestimmungsrecht.
Auch dem Thema virtuelle bzw. hybride Sitzungen und Versammlungen sollte ein Platz im BetrVG eingeräumt werden. Die Zeiten haben sich stark geändert und wir erreichen viel mehr Kollegen/innen, wenn es virtuell bzw. hybrid statt finden kann.
Vielen Dank für den Kommentar, ich möchte diesen unterstreichen und etwas hinzufügen.
Bei steigenden Zahlen von Home-Office und Mobiler Arbeit ist es von besonderer Bedeutung einen regelmäßigen Kontakt mit der Belegschaft zu halten, welche bei uns im Homeoffice und Außendienst verteilt ist. Während der Pandemie haben wir dazu sogenannte Sprechstunden eingerichtet, alle zwei Wochen einmal am Vormittag und am nächsten Tag am Nachmitttag ( um die Schichtarbeiter zu erreichen ). Diese wurden via Videokonferenz abgehalten. 50% – 70 % der Belegschaft schalten sich dazu. Um über die neusten Entwicklungen informiert zu werden aber auch aus den eigenen Bereichen zu berichten. Der AG will das nach der Pandemie nicht mehr dulden. §39 zur BR Sprechstunde, Betriebsversammlungen / Abteilungsversammlung und Betriebsrundgänge sind in den modernen und zukünftigen Betrieben nicht ausreichend.
Eine Entscheidung vom 8.2.1977, AZ: 1 ABR 82/74. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Durchführung einer Fragebogenaktion in der Freizeit der Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner Entscheidung unter dem Gliederungspunkt II 2.a wie folgt aus:
„Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar dahin beizutreten, dass das Betriebsverfassungsgesetz keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen enthält. Das besagt aber noch nicht, dass die geplante Maßnahme allein deshalb unzulässig wäre. Es ist vielmehr in erster Linie danach zu fragen, ob die Fragen sich ihrem Inhalt auf die Aufgaben des Betriebsrats und der Jugendvertretung beziehen, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt sind und ob dabei der Zuständigkeitsbereich eingehalten wird. Wenn und soweit dies der Fall ist (…) ist es grundsätzlich Sache des pflichtgemäßen Ermessens der Betriebsverfassung, in welcher Weise sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen wollen, soweit nicht das Gesetz hierfür ausdrücklich Bestimmungen, insbesondere Einschränkungen enthält. Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert und eingeschränkt, dass er lediglich in dem im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte, insbesondere der Sprechstunde und in der Betriebs- oder in der Abteilungsversammlung oder in der Jugendversammlung oder in der (…).“
Fazit: „Die Betriebsversammlung hat kein Monopol für den Dialog zwischen der Arbeitnehmerschaft und ihren gewählten Vertretern (…).“ Dieser Sachverhalt muss den neuen Umständen im BetrVG klargestellt werden.
Es muss auch in Tendenzbetrieben möglich sein ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Viele Soziale Unternehmen agieren am Markt wie Großunternehmen. Hier ist es wichtig, dass der Betriebsrat ein Recht hat mit zu wirken und informiert zu werden.
Ein Punkt wurde schon angesprochen, das Entgelt für freigestellte Betriebsräte
sollte transparenter und praxistauglich nachgeregelt werden.
Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten sollte über das Beratungsrecht eine Mitbestimmung geschaffen werden.
Sachverständige sollten einfacher hinzugezogen werden können §80 Abs3 BetrVG
Protokollführung in elektronischer Form, rechtsicher
In der heutigen Zeit sollte es möglich und erlaubt sein unter genau definierten Bedingungen die Protokolle auch rein in elektronischer Form aufbewahren zu dürfen.
Grundsätzlich wäre es gut, wenn Paragraphen so formuliert sind, dass sie klar verständlich sind und wenig bis gar keinen Spielraum für Auslegungen lassen. Es nervt, wenn man jeden Paragraphen im Fitting oder anderen Sachbüchern zum Verständnis nachlesen muss, um herzauszufinden, wie was gemeint ist. Die Sachbücher sind ja auch nicht gerade dünn.
Zum Thema Freistellungen schließe ich mich gerne den Vorrednern*innen an.
Zum Thema Wahlen von Betriebsräten. Es wurden ja schon einige Änderungen durchgebracht. Dennoch ist es wünschenswert, die Bestimmungen und Vorschriften so zu gestalten, dass es für die Betriebsräte einfacher ist, die Wahlen durchzuführen und für die Arbeitgeberseite schwerer wird, die Wahlen anzufechten.
Die Stimmabgabe per Stimmzettel (Papier) sollte auch ein Auslaufmodel werden. Hier wäre das Mittel der Digitalisierung sehr gut. Abstimmung per Voting, z. B.
In unserem Unternehmen sind Flächenbetriebsräte nach § 3 installiert. Es würde allen viel Fahrerei und auch Papier sparen. Und man müsste nicht so eine mühevolle Auszählung gestalten, die viele Personen bindet.
Tolle Idee, alles mal zu durchleuchten und ordentlich Staub zu wischen.
Bei uns im Betrieb ( NOKliniken, 1000 Mitarbeiter) wollen die Mitarbeiter eine Persönlichkeitswahl, also eine Wahl bei der sie die Mitarbeiter wählen die sie kennen. Aber sobald eine zweite Liste eingereicht wird, muss eine Listenwahl durchgeführt werden und da hat der Listenplatz eine gewichtige Rolle.
Wäre es nicht besser auch bei mehreren Listen eine Persönlichkeitswahl durchführen zu können, damit die Mitarbeiter ihre Kandidaten selbst aussuchen können?
Also ich habe mehrere Punkte:
– Digitale Sitzungen, vor allem bei über die Bundesrepublik verteilten BR-Mitgliedern, noch mehr vereinfachen
– Digitale Zeichnungsmöglichkeiten schaffen
– klare Datenschutzbefugnisse schaffen (wir werden z. B. aufgrund von “Datenschutz” nicht mehr über Eigenkündigungen informiert)
– faire “Karriere-“/Gehaltswachstums-/Inflationsangleichsmöglickeiten schaffen bzw. diese klarer formulieren. Vergleichbar im Unternehmen ist einfach zu schwammig.
Der Betriebsrat bzw. das Ehrenamt soll attraktiv sein und nicht abschrecken. Viele der derzeitigen Regelungen führen dazu, dass sich – zumindest in unserem Unternehmen – kaum Personen für diese Verantwortung und auch Mehrarbeit finden.
Die Daseinsberechtigung eines § 118 ist nicht mehr zeitgemäß. Seine Sinnhaftigkeit hat sich mir jedenfalls nie erschlossen. Wir sind ein gemeinnütziger Verein der Eingliederungshilfe mit inzwischen etwas über 700 Mitarbeiterinnen und dieser Paragraph beraubt uns zur Freude der GF und des Vorstands vieler wichtiger Informationsquellen und Handlungsmöglichkeiten.
Die Vergütung freigestellter BR könnte tatsächlich etwas angepasst werden. Mein Kollege und ich müssen verschiedene Zulagen nun versteuern und durch den Wechsel in den Firmensitz haben sich die Fahrkosten verzehnfacht. Wobei ich aber einen zusätzlichen Pauschalbetrag von vielleicht 500,- pro Freistellung als Unter – aber auch als Obergrenze favorisieren würde, um die Idee dieses wunderbaren Ehrenamtes nicht aus den Augen zu verlieren. Idealismus macht aber leider den Kühlschrank nicht voll.
Was Neu geregelt werden muss, ist die Überwachung von Betriebsräten, es kann nicht sein, das ein BR vom Arbeitgeber dauerhaft aufgefordert wird, seine BR Tätigkeit nachzuweisen, mit Einzelheiten der Zeit und Tätigkeit, das ist Mobbing, und dann noch mit Gehaltabzug drohen, was nötige BR Arbeit ist, ist vom BR ganz alleine zu entscheiden, und nicht der Arbeitgeber kann entscheiden ob notwendig oder nicht!
Herzlichen Dank an alle für die vielen Kommentare! Das ist für uns gerade richtig spannend. Wir werden das auswerten und im Juni etwas zu euren Vorschlägen schreiben – schaut einfach mal wieder hier im Blog vorbei.
Bitte kommentiert weiter und gebt das auch gerne an befreundete Betriebsrätinnen und Betriebsräte weiter. Je mehr Stimmen wir hier hören können, desto besser!
Es wäre an der Zeit, dass auch Betriebsversammlungen online bzw. hybrid abgehalten werden können, da Home Office in vielen Betrieben massiv Einzug gehalten hat und man so die Mitarbeiter erheblich besser erreichen kann.
Hallo Thomas,
da gebe ich dir vollkommen Recht. Wir benötigen zwingend die Möglichkeit Betriebsversammlungen zumindest in Hybrid abhalten zu können. Um so wieder alle unsere Kollegen über diesen Weg Informieren zu können.
Meiner Meinung nach müsste die Überlassung von Informationen neu geregelt werden.
In der heutigen Zeit wäre z.B. die Überlassung von Lohn- und Gehaltslisten in einer digital verwertbaren Form angebracht. Auch die Daten für den Wirtschaftsausschuss sollten nicht nur in bunten Präsentationen dargestellt werden sondern dem BR verwertbar überlassen werden. Nur so kann man auf Augenhöhe arbeiten und verhandeln.
Ganz meine Meinung, die Vorstellung von “Einsicht” in “Listen” scheint direkt aus dem 19. Jahrhundert zu sein. Hier wird moderner Datenverarbeitung in keiner Weise Rechnung getragen.
Viel wichtiger wäre ein Übernahmeanspruch prekär Beschäftigter Betriebsräte / Wahlinitiatoren analog zu 78a (2)BetrVG damit auch in neuen Betrieben die Befristeten eine Wahl initieren können ohne dem Damoklesschwert des auslaufen des Vertrags. Nach der aktuellen Gesetzeslage sind dadurch in neuen Betrieben in den ersten 4 Jahren nicht an eine BR Wahl zu denken.
Vielleicht sollte man sich bei der einigen Neuerungen an Rechtsprechungen orientieren. Daran lässt sich doch sicher für einige Paragrafen am ehesten sehen, wo das BetrVG Lücken aufweist oder zu viel Handlungsspielraum zulässt. Und dieser muss dann vom Gericht gefüllt bzw. begrenzt werden: der BR wird zu spät oder gar nicht informiert, er muss sich Begleitung durch Sachverstand erstreiten oder die Teilnahme an Fortbildung, er wird ausspioniert, behindert oder in der Vergütung ausgebremst, er wird bei der Mitbestimmung immer wieder umgangen und hetzt aus verschiedenen Gründen den Themen hinterher……..digital oder nicht, für wen sind wir zuständig, wann ist wieviel Freistellung notwendig, was dürfen wir erfahren, wann einmischen , was wirksam verhindern? …. usw. usw. Das Feld ist weit und würde einige Ansatzpunkte für Reformen herausarbeiten lassen.
Die Probleme die durch die Globalisierung und Digitalisierung entstehen werden durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht abgedeckt. Als Betriebsrat in einem globalen, 100% funktionalen Unternehmen, in welchem es keine Länderleitung mehr gibt, kann ich nur sagen, dass wir inzwischen enorme Schwierigkeiten haben überhaupt noch Betriebsratsgremien zu bilden, oder, wenn ein BR zustande kommt, als BR arbeitsfähig zu bleiben. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt auf den „Betrieb“ ab und konkreter, auf die Leitungsmacht. Es geht jedoch von der Vorstellung aus, dass es örtlich abgeschlossene Einheiten gibt und auch eine Leitung. Was ist jedoch, wenn es beides nicht mehr gibt, wenn die Struktur der sogenannten „Betriebe“ durch die Digitalisierung quasi aufgelöst wurde, in der die Mitarbeiter nicht nur für einen, sondern generell für viele Betriebe arbeiten und auch von mehreren Vorgesetzten geleitet werden? (Auseinanderfallen der Vorgesetztenstellung national-international). Diese Konstellation wird im BetrVG nicht abgebildet und macht uns das BR-Leben „zur Hölle“. Wenn wir vor Gericht auftreten müssen wir uns regelmäßig dafür rechtfertigen, dass wir existieren, wie wir existieren und für wen wir zuständig sind, denn auch die Gerichtsbarkeit ist mit unserer Konstellation völlig überfordert, kann uns aber auch keine Lösung anbieten, denn das BetrVG ist nicht darauf ausgerichtet.
Hallo und Guten Morgen,
ich plädiere für eine Freistellung des ersten Betriebsratsmitglied ab 101 Beschäftigten, ähnlich wie bei der Schwerbehindertenvertretung.
Des Weiteren einen finanziellen Ausgleich für Einkommensverluste (gerade bei Schichtmitarbeitern) und zusätzlich mehr Mitbestimmung und Vorschlagsrechte mit nachgeschalteter Einigungsstelle beim Thema Personalplanung/ Demographischer Wandel.
Vielen Dank.
Grüß
T
Es gibt einige Punkte, die in der Praxis große Probleme verursachen und dringend geändert werden müssen:
1) Anteilige Freistellung, mind. 20 % oder 1 Tag/Woche, für jedes BR-Mitglied: Die Rechtslage ist so extrem kompliziert, dass vor allem jedes nicht juristisch ausgebildete BR-Mitglied genügend Zeit haben muss, sich zu den jeweiligen Themen sachkundig machen zu können. Abmeldungen beim Vorgesetzten reichen nicht, weil Druck durch die Vorgesetzen ausgeübt wird, jedes BR-Mitglied ist schließlich auch weisungsgebundener Arbeitnehmer und damit im Zweifel nicht vorbereitet.
2) Gremiumsinterne BR-Probleme müssen per Gesetz vermieden werden, d.h.
2a) jedes BR-Mitglied muss das Recht haben Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu dürfen, nicht nur der BR-Vorsitzenden oder der Betriebsausschuss
2b) jedes BR-Mitglied muss das Recht haben, sich sachkundig machen zu dürfen, d.h. bei Bedarf Schulungen, Gesetzestexte, Kommentare aber auch Rechtsberatungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Durch die Restriktionen bei Aufnahme der Punkte auf die Tagesordnung und die mehr oder wenigwer willkürliche Ablehnung von Anträgen durch “Mehrheitsbeschluss” ist dies leider nicht gewährleistet, vor allem nicht, wenn Teile des BR von der Geschäftsführung gesteuert werden. Zustimmung durch 25 % der BR-Mitglieder sollte für die Umsetzung reichen.
2c) Die Einflussnahme der Geschäftsführung auf das Gremium muss unter allen Umständen vermieden und wesentlich strenger sanktioniert werden.
Es kann nicht sein, dass duch Stundenerhöhungen, Beförderungen mit Erhöhung der Entgeltgruppe um bspw. vier Stufen, vorübergehenden Beförderungen mit Erhöhung der Entgeltgruppe (bist Du willig, kannst Du Karriere machen), Nebentätigkeiten in Tochetrunternehmen ohne Arbeitsleistung, Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn, Zugeständnisse für eine einzelne Dienstart usw. das Gremium gespalten und die gerechte und gleichbehandelnde Arbeitnehmervertretung ad absurdum geführt wird. Ich gehe davon aus, dass dies das Hauptproblem der Betriebsräte ist – Wahlen, die alle vier Jahre stattfinden, reichen nicht aus, dies zu unterbinden. Natürlich müssen Einkommensverluste vermieden werden aber “Bestechungen”, die oft rechtlich nicht eindeutig nachweisbar sind, hebeln das genze BetrVG aus. Dies zu unterbinden, muss die höchste Priorität haben.
3) Das Recht auf ein frei zur Verfügung stehendes Budget für jedes Mitglied/jede Liste für kleine Anschaffungen (Bücher, Büromaterial, Kopien, usw.).
In autokratisch und absolutistisch regierten Unternehmen – auch in öffentlich-rechtlichen – muss jedem BR-Mitglied ein gewisser Handlungsspielraum gegegen sein. Wenn alles nur per Mehrheitsbeschluss möglich wird und die Hälfte der BR-Mitglieder “gekauft” wurde, ist das ganze Gremium Schach-Matt gesetzt.
4) Der Wirtschaftsausschuss muss in allen Betrieben verpflichtend sein – auch in Tendenzbetrieben. Jedes BR-Mitglied soll daran teilnehmen können, ohne Wahl und ohne Zustimmung des Gremiums. Sämtliche Unterlagen müssen digital zur Verfügung gestellt werden. Fehlende Unterlagen sind innerhalb von 48 Stunden nachzureichen. Das aktuelle Recht auf Einsichtnahme oder die Information des Gremiums durch den WA ist ein schlechter Witz. Eine Bilanzanalyse und Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens geht nicht auf der Grundlage einer Präsentation und bei der Weitergabe von mündlichen Informationen geht immer ein großer Teil verloren. Was soll die aktuelle Regelung im BetrVG bewirken?
4) Längerer Kündigungsschutz nach Gremiumstätigkeit. In der heutigen Zeit kann es länger als ein Jahr dauern, eine adäquate Stelle zu erhalten. Ein Jahr Kündigungsschutz ist ein viel zu kurzer Schutz, vor allem für engagierte Betriebsräte.
Echte Mitbestimmung bei der Personalplanung. Überalterung und Sparzwang seitens einer Konzernmutter mit Sitz in der Schweiz führen zu einer Arbeitsverdichtung die ihresgleichen sucht.
ES ist unbedingt notwendig, über Dinge zu sprechen, die nicht mehr zeitgemäß sind und die die Arbeit eines Betriebsrates erheblich beeinflussen.
Ich seh Betriebsratsarbeit nicht als Ehrenmamt! Meine Tätigkeit ist erheblich umfangreich. In einem dezentralen Betrieb ist man ständig von einer Einrichtung in die nächste unterwegs.
Betriebsversammlungen 4x im Jahr sind schier unmöglich. Mit einer Freistellung teilzeit schafft man nur wenig Arbeit. Es müsste ein Vollzeitjob daraus werden. Viel zu viel Bürokratie und bei der Mitbestimmung immer ein ABER!
Echte Mitbestimmung ist auch eine Möglichkeit dem AG zu zeigen, das BR Arbeit sehr anspruchsvoll ist.
Der Wirtschaftsausschuss wird viel zu viel ignoriert. Das Recht auf Einsichtnahme ist nicht ausreichend. Zu den BR Wahlen gehört eine grundlegende Änderrung. Ich persönlich bin wie bei meinen Kollegen erwähnt der Meinung, dass es für die Mitarbeiter sehr wichtig ist, die Person zu kennen, sich verstanden zu fühlen etc. Auf einer Liste stehen Kandidaten, die nicht von jedem unterstützt werden. Es ist also nicht der heutigen Zeit entsprechend Listenwahl vorzunehmen. Auch ist die gesamte Wahl und die ewig langen Vorbereitungen sicherlich überarbeitungswürdig.
u.a. folgende Dinge sind aus meiner Erfahrung (BR-Vorsitzender) wichtig, im BetrVG angepasst bzw. geändert zu werden:
– der BR von Betrieben mit einer dezentralen Struktur (z.B. im Vertrieb mit vielen Außendienst-MA, die bundesweit tätig sind) sollte frei entscheiden können, in welcher Art und Weise Betriebsversammlungen durchgeführt werden und wieviel
– der BR sollte ohne Zustimmung des AG auf rechtliche Beratung zurückgreifen können
– dem AG sollte das Recht abgesprochen werden, bei Schulungsmaßnahmen für BR mitzureden
– der BR sollten das Recht bekommen, uneingeschränkt auf die Daten im HR digital zuzugreifen, um so zu jeder Zeit bestimmte Umstände/Sachverhalte zu kontrollieren/überprüfen wie z.B. Einhaltung der Arbeitszeiten, Gehaltslisten, Urlaubszeiten etc.
– der §87 Abs. 1 Nr.14 sollte um das Recht auf Einführung mobiler Arbeit erweitert werden
– im Bereich Mobbing und Diskriminierung sollten konkrete Regeln vorgenommen werden, die dem BR ermöglichen gezielte und effektive Handlungsoptionen geben
– es sollten Angaben zu datenschutzrechtlich relevanten Dingen gemacht werden, wie z.B. welche Daten müssen/dürfen gespeichert werden und wie lange (die Speicherung sollte sich immer auf digitale Art- und Weise beziehen) –> Löschvorschriften etc.