Von Micha Heilmann

Auch zum Thema »Arbeitsgrundlagen des Betriebsrats« (Schutz und Sanktionen) gab es zahlreiche Rückmeldungen auf unsere Meldung “Ein BetrVG für die Zukunft: Was fordert ihr?”.

Zu den Arbeitsgrundlagen zählt auch der Schutz der Betriebsratsmitglieder und des Betriebsrats. Die Forderung des Reformentwurfs, die Straftaten § 119 BetrVG nicht mehr nur auf Antrag zu verfolgen, sondern zum Offizialdelikt (d.h. die Staatsanwaltschaften müssen von sich aus tätig werden) zu machen, wird unterstützt. Gleiches gilt auch für die Ausdehnung des Übernahmeanspruchs nach § 78 a BetrVG auf befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder.

Zudem sollte der Schutz, den Betriebsratsmitglieder genießen, auch auf Mitglieder von Arbeitsgruppen usw., die den Betriebsrat unterstützen, ausgedehnt werden. Dies sieht der Entwurf bisher nicht vor. Dies wird bei der Weiterentwicklung des Reformentwurfes sicher eine Rolle spielen. Den Schutz von Arbeitnehmervertreter*innen vor Kündigungen will der Entwurf jedoch verstärken. Nach § 103 des Entwurfes soll der Kündigungsschutz auch auf Mitglieder von anderen bzw. zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen nach § 3 ausgedehnt werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass außerordentliche Kündigungen in jedem Fall, also z.B. auch nach Ausscheiden aus dem Amt, der Zustimmung des Arbeitsgerichts bedürfen, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt. Dies würde bei Umsetzung des Gesetzeswurfes Änderungen im Kündigungsschutzgesetz notwendig machen.

Neben härteren Strafen wird vor allem eine konsequente Ahndung der Straftaten gegen Betriebsräte und ihre Mitglieder gefordert.

Unterstützt wird die erleichterte Hinzuziehung von Sachverständigen, wie sie der Entwurf in § 80 Abs. 4 vorsieht. Bei Streit über die Kosten soll künftig eine Einigungsstelle entscheiden.