Nachhaltiges Wirtschaften

Der Schutz unserer Umwelt und nachhaltige Produktionsweisen haben heute einen herausragenden Stellenwert – gesellschaftlich und selbstverständlich auch in jedem Betrieb. Die Abwendung einer Umweltkatastrophe ist eine entscheidende Zukunftsfrage für die Menschheit. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht auf diesem Handlungsfeld bisher allerdings nur Beteiligungsrechte unterhalb der Mitbestimmung für Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss in §§ 80 Abs. 1 Nr. 9, 89 und 106 Abs. 2 Nr. 5a vor. Dies wird dem Engagement und den Möglichkeiten von Betriebsräten nicht gerecht. Deshalb schlägt der Entwurf ein Mitbestimmungsrecht für Maßnahmen vor, die geeignet sind, dem Umwelt- und Klimaschutz zu dienen.

Beispiele/Links:

  • Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 15
  • Umweltausschuss § 28 Abs. 3
  • Überwachungspflicht § 80 Abs. 1 Nr.1