Auch das Thema Betriebsratsvergütung hat bei der Frage nach Euren Vorstellung zu einer BetrVG-Reform für lebhafte Diskussionen gesorgt.

Dabei ist die einhellige Meinung, dass die Regelungen in der Betriebsverfassung nicht zeitgemäß sind. Die anspruchsvolle Rolle und Aufgabe von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere der Vorsitzenden und freigestellten, wird betont und ebenso die vielfältige im Amt erworbene Qualifikation und hohe Verantwortung. Dem würde das  BetrVG nicht gerecht.

Teilweise wird eine Vergütung vorgeschlagen, die der der Verhandlungspartner im Management entspricht („gleiche Augenhöhe“), also der von „gehobenen Personalern, Personalchef oder Abteilungsleiter“. Ein anderer Vorschlag sieht eine Eingruppierung entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. dem Tarifvertrag vor. Das Betriebsratsamt sei keine Ehrensache, sondern harte Arbeit. Der Unterschied zwischen beiden Vorschlägen wird in der Praxis gering sein.

Gleichzeitig wird angemerkt, dass es keine Betriebsratsmitglieder geben solle, die sich finanzielle Vorteile durch das Amt erhofften.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Entwurf in § 37 Absatz 4 genau diese Berücksichtigung von im Amt erworbener Qualifikation, Erfahrung und wahrgenommen Aufgaben, also auch Verantwortung, fordert, also eine der Tätigkeit entsprechende Eingruppierung. Er definiert das Ehrenamt neu: Keine Vorteile, keine Nachteile durch und wegen des Amtes.

Hier bleibt abzuwarten, welche Ideen der Vorschlag der Expertenkommission des BMAS bringt.