Erleichterung der Betriebsratswahlen

Jede sechste Neuwahl eines Betriebsrats wird von Arbeitgebern behindert. Das ist zwar nicht der alleinige Grund dafür, dass nur 9% der Betriebe einen Betriebsrat haben und nur 39% der Beschäftigten in Westdeutschland und 34% in Ostdeutschland von einem Betriebsrat vertreten werden. Dennoch ist es ein wichtiger und für die Initiatoren der Wahl teilweise existenzvernichtender Grund. Deshalb müssen die Initiatoren von Betriebsratswahlen besser bei der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte geschützt und die Wahlen insgesamt erleichtert werden. Die Behinderung von Wahlen ist kein Kavaliersdelikt und daher als Offizialdelikt einzuordnen.

Beispiele/Links:

  • Besserer Schutz der Vorfeldinitiatoren und zur Wahl-/Betriebsversammlung Einladenden § 103 Abs. 1a
  • Neutralitätspflicht des Arbeitgebers § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
  • Offizialdelikt § 119 Abs. 2
  • GBR-/KBR-/Gewerkschaftsrechte verstärkt bei der Initiierung von Wahlen §§ 17 Abs. 1 a, b, 4, 4a, 5
  • besserer Schutz befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder § 78a
Die Rolle von Gesamt- oder Konzernbetriebsräten bei der Betriebsratswahl

Die Rolle von Gesamt- oder Konzernbetriebsräten bei der Betriebsratswahl

Zwar schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die Bildung von Betriebsräten vor (§ 1 BetrVG: „In Betrieben mit… werden Betriebsräte gewählt.“). Jedoch nimmt die Zahl der Menschen, die in Betrieben mit Betriebsräten arbeiten, ab. So arbeiteten im Jahr 2001 noch 50 % der Beschäftigten in Westdeutschland bzw. 41 % in Ostdeutschland in einem Betrieb mit Betriebsrat. 20 Jahre später war die Quote auf 39 % bzw. 34 % gesunken.

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