Gleichstellung und Antidiskriminierung

Auch im Jahr 2022 kann von einer Gleichstellung der Geschlechter noch nicht wirklich die Rede sein. Zwar findet beim Entgelt, bei Karrierechancen und auch den sonstigen Arbeitsbedingungen eine positive Entwicklung statt – allerdings eher im „Schneckentempo“. Auch bei Gleichberechtigung ausländischer Beschäftigter und der Bekämpfung jeglicher Diskriminierung ist viel Raum für Verbesserungen. Deshalb sollen die Organisationsvorschriften im BetrVG und die Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte mit Mitbestimmungsrechten deutlich verbessert werden. Informations- und Beratungsrechte reichen offensichtlich nicht aus.

Beispiele/Links:

  • Entgeltgleichheit § 87 Abs. 1 Nr. 10
  • Mitbestimmung auch nach § 92 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nrn. 2a, 2b, 7, 4
  • Ausschuss § 28 Abs. 3
  • Vertretung in Gremien §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1, 107 Abs. 1
Gleichstellung und Antidiskriminierung

Gleichstellung und Antidiskriminierung

Auch im Jahr 2022 kann von Gleichstellung aller im und für den Betrieb Beschäftigten noch nicht wirklich die Rede sein. Zwar gibt es positive Entwicklungen beim Entgelt und bei Karrierechancen – allerdings eher im „Schneckentempo“. Deshalb sollten die Organisationsvorschriften im BetrVG und die Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte bis hin zu Mitbestimmungsrechten deutlich verbessert werden.

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