Demokratie im Betrieb

Der gesellschaftlichen Demokratie muss endlich auch eine Stärkung der industriellen folgen. Beschäftigte sind mündige Bürger, die ihre Eigenverantwortlichkeit und ihr Recht auf Selbstbestimmung nicht am Betriebseingang bzw. mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags vollständig abgeben sollten. Deshalb sollen sie nach dem Entwurf z.B. eine Stunde pro Woche von ihrer Arbeit freigestellt werden (Demokratiezeit), um ihre Beteiligungsrechte wahrzunehmen und ihre betriebliche Situation zu erörtern. Gleichzeitig ist es wichtig, dass ihre Möglichkeiten, sich an betrieblichen Prozessen zu beteiligen und Einfluss zu nehmen, wie auch ihr Recht auf Meinungsäußerung gestärkt werden.

Beispiele/Links:

  • Demokratiezeit § 81 Abs. 5
  • Meinungsäußerungsfreiheit § 82a
  • Quorum Betriebsversammlung § 43 Abs. 3
  • Beschwerderecht §§ 84, 85
  • Beteiligung § 80 Abs. 2 und 3
Out of the box?

Out of the box?

Es stößt auf Interesse und Neugier, wenn man einen Beitrag liest, der gleich zu Beginn kritisiert, dass der Reformentwurf

– nur die Grundkonzeption der bisherigen 102-jährigen Betriebsverfassung fortschreibt,
– damit an der „gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit“ vorbeigeht, weil er keinen „gänzlich neuen Regelungsrahmen“ schafft

und der fordert, das bestehende Beteiligungssystem u.a. um Elemente der „direkten Partizipation der Arbeitnehmer“ zu ergänzen .

mehr lesen