Betriebsbegriff

Ein Kollege beklagt die Tatsache, dass das BetrVG einen veralteten „Betriebsbegriff“ zugrunde legt. Was zur Folge habe, dass bei globalen Unternehmen ohne Leitungsmacht und mit unklaren Zuordnungen das Gründen von Interessenvertretungen schwierig und kaum möglich sei. Das Gesetz mache für ihn „die BR-Arbeit zur Hölle“. Auch vor Gericht müssten sie sich rechtfertigen, eine Lösung geben es auch dort nicht.

Die Modernisierung des Betriebsbegriffs (§ 1 BetrVG) ist ein Schwerpunkt des Reform-Vorschlags des DGB. Der Betriebsbegriff wird weiterentwickelt. Ein Betrieb soll als „unterscheidbare Einheit“ definiert werden, die zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer*innen sowie in der Regel über technische Mittel sowie über eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Der Betrieb solle stärker von den Aufgaben des Betriebsrats gedacht werden. Bei der Bestimmung des Betriebs sind – so die Argumentation – die Ausübung der arbeitgeber- und belegschaftsbezogenen Aufgaben des Betriebsrats zu berücksichtigen mit dem Ziel, dass eine umfassende Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte ermöglicht wird.

Insbesondere § 3 BetrVG (abweichende Regelungen für den Betriebsbegriff) wird ausgeweitet, da Arbeitgeber durch die Digitalisierung ihre Organisationseinheiten und Kooperationsformen flexibler gestalten können. Daher sollte es die Möglichkeit geben, durch Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag passgenaue Lösungen für Betriebsräte zu geben. Hier geht es vor allem um die Probleme bei Matrixorganisationen.

Wichtig ist weiter, dass nach § 3 Abs. 6 des Entwurfs Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nicht einfach durch Organisationsänderungen des Arbeitgebers die Grundlage entzogen werden kann. Im Hinblick auf die fortschreitende Globalisierung werden neben den Europäischen Betriebsräten zusätzliche Lösungen für eine länderübergreifende Zusammenarbeit benötigt. Dies ist in einem neuen § 3a vorgesehen. Damit wird eine gesetzliche Grundlage auch für teilweise bereits bestehende Gremien, wie Weltbetriebsräte, geschaffen.

Weitere Forderungen

Zudem gibt es vereinzelt weitere Forderungen: Betriebsräte müssten noch stärker „ortsflexibel“ oder mobil arbeiten dürfen. Jegliche Kontrolle durch den Arbeitgeber oder nur die Notwendigkeit, diesem gegenüber Rechenschaft abgeben zu müssen, sollte noch expliziter entfallen. Die Regelungen zur Bildung eines Gesamt-Betriebsrats (GBR) sollten auf den Prüfstand gestellt werden, weil dieser oft Mehrarbeit, aber wenig Nutzen brächte.

Ein umfassender Beitrag widmet sich den Konflikten innerhalb der Betriebsratsgremien und fordert, das Gesetz müssen Lösungen schaffen, indem es einen stärkeren Minderheitenschutz im Gremium gewähre. Das Mehrheitsprinzip wird in Frage gestellt, vielmehr sollten auch einzelne Betriebsratsmitglieder – entgegen den Beschlüssen der Mehrheit – beispielsweise Tagesordnungspunkte auf die Agenda der Betriebsratssitzung setzen können.