Von Rudolf Buschmann

Zu den Defiziten des gegenwärtigen Mitbestimmungsrechts und den daraus folgenden Ausbauforderungen hat sich auf unsere Meldung “Ein BetrVG für die Zukunft: Was fordert ihr?” eine rege, teilweise sehr konkrete Diskussion entwickelt:

Zahlreiche Beiträge fordern die Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats bei der Personalplanung von Information und Beratung auf echte Mitbestimmung. Zum Beispiel sollte es möglich sein, im Mitbestimmungsverfahren eine Aufstockung des Personals durchzusetzen, wenn über einen längeren Zeitraum Überstunden gefahren werden. In diese Richtung geht auch der neue Gesetzentwurf, der in §§ 92 und 92 a bei Personalplanung und Beschäftigungssicherung Mitbestimmung des Betriebsrats und zur Konfliktlösung die Einigungsstelle vorsieht.

Neu geregelt werden müsste die Überlassung von Informationen: Die gegenwärtige Praxis der „Einsicht“ in Bruttolohn- und -gehaltslisten wird der modernen Datenverarbeitung in keiner Weise gerecht. Vorgeschlagen wird stattdessen eine Überlassung in digital verwertbarer Form. Die Daten für den Wirtschaftsausschuss sollten nicht nur in bunten Präsentationen dargestellt, sondern dem Betriebsrat verwertbar überlassen werden. In diesem Zusammenhang sollten auch die Möglichkeiten des Betriebsrats erweitert werden, internen und externen Sachverstand, zum Beispiel Sachverständige im Sinne des § 80 BetrVG, einschalten zu können. Der Gesetzentwurf hat diese Gesichtspunkte aufgenommen.

Von Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen werden Betriebsräte in der Praxis – wenn überhaupt – erst nachträglich informiert. Hier wird angeregt, den Betriebsrat vorher anzuhören, wie es bei Kündigungen schon heute stattzufinden hat. Für Aufhebungsverträge sieht dies auch der Gesetzentwurf in § 102 BetrVG vor.