Dass derzeit erst in Betrieben ab 200 Beschäftigte Anspruch auf ein voll freigestelltes Betriebsratsmitglied besteht, wird schon lange kritisiert. Mehrere Betriebsräte beklagen diesen Zustand, die Regelung sein nicht mehr zeitgemäß, das Arbeitspensum auch in kleineren Betrieben enorm, die Themen und Herausforderungen „komplex und aufwändig“ und verlangten vor allem von den „nicht-juristisch vorgebildeten Betriebsratsmitgliedern“ viel Zeit, um sich einzuarbeiten.

Ein Herabsenken des Schwellenwerts auf 100 Beschäftigte halten fast alle für angemessener, nur vereinzelt kommt die Forderung, dass die Grenze noch weiter herabgesenkt werden sollte. Ein Kollege wünscht sich eine zweite Voll-Freistellung bereits ab 300 Beschäftigten. Ein weiterer Vorschlag zielt auf eine „anteilige Freistellung, mind. 20 % oder 1 Tag/Woche für jedes BR-Mitglied“ ab. Zudem solle auch im Falle nicht freigestellter Mitglieder die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG auf die Zeit nach Betriebsratssitzungen ausgedehnt werden.

Der Reformvorschlag trägt den Wünschen weitgehend Rechnung. Er sieht die Herabsenkung des Schwellenwerts für Freistellungen auf 100 Beschäftigte vor.  Durch einen neu eingefügten Abs. 1a des § 38 BetrVG soll zudem in Betrieben mit in der Regel weniger als 100 Arbeitnehmer*innen ein Anspruch auf Teilfreistellung in erforderlichem Umfang gewährt werden. Damit soll dem in kleineren Betrieben alltäglichen Problem entgegengewirkt werden, dass die Arbeit des Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht akzeptiert wird und er keinen Personalausgleich vornimmt.

Zudem soll nach dem neuen Gesetzesvorschlag auch bei Freistellungen auf darauf geachtet werden, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend berücksichtigt wird (§ 15 Abs. 2 des Reformvorschlags).