Personenbezogene Daten sind in Zeiten der Digitalisierung bislang ungeahnten Gefahren ausgesetzt. Dies gilt auch für die Daten von Beschäftigten. Der Gesetzentwurf fordert daher ein echtes Mitbestimmungsrecht. Auch bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten soll er mitbestimmen.
Betriebsverfassungsgesetz
Mitbestimmung bei Personalplanung und -bemessung
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung sollen erheblich ausgeweitet werden. Hier soll es zukünftig ein echtes Mitbestimmungsrecht geben. Bei Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie bei der Gleichstellung ausländischer Beschäftigter sowie Eingliederung schwerbehinderter Menschen unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Berufsbildung: Echte Mitbestimmung wird ausgeweitet
Bei der Berufsbildung steht dem Betriebsrat bisher nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu. Der Gesetzentwurf weitet dieses auf die gesamte Berufsbildung aus.
Echte Mitbestimmung bei Beschäftigungssicherung
Bereits nach geltender Rechtslage kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen. Das geltende Gesetz nennt auch Beispiele, welche Maßnahmen dies sein können. Der Gesetzesentwurf greift diesen Katalog auf und ändert den Fokus hin zu mehr Beschäftigtenschutz der bereits vorhandenen Belegschaft. Über die Umsetzung der Vorschläge soll im Streitfall die Einigungsstelle entscheiden.
Gleichstellung und Antidiskriminierung
Auch im Jahr 2022 kann von Gleichstellung aller im und für den Betrieb Beschäftigten noch nicht wirklich die Rede sein. Zwar gibt es positive Entwicklungen beim Entgelt und bei Karrierechancen – allerdings eher im „Schneckentempo“. Deshalb sollten die Organisationsvorschriften im BetrVG und die Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte bis hin zu Mitbestimmungsrechten deutlich verbessert werden.
Globalisierung der Konzerne
Was bedeutet Globalisierung für Konzerne? Klar ist: sie schreitet mit großer Dynamik voran und betrifft nicht mehr nur die sog. „Big Player“. Die Arbeit der Betriebsräte wird vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Konzernstrukturen zunehmend herausfordernder. In diesen Konstruktionen fehlt häufig eine wichtige Ebene der betrieblichen Mitbestimmung. Deshalb sieht der Entwurf in § 3a die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Arbeitnehmer*innen-Vertretungen im Konzern zu treffen.
Fragen und Feststellungen skeptischer Menschen
1. Brauchen wir in der Situation in der heutigen Zeit nun auch noch eine umfangreiche Novellierung des Betriebsverfassungsrechts? Haben wir mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, der Transformation der Wirtschaft, Umweltzerstörung und der anhaltenden Corona-Epidemie nicht schon genug Konflikte und Probleme? Die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten in den Betrieben klappt doch eigentlich sehr gut. Darüber hinaus werden die vorhandenen Rechte heute von den Betriebsräten oft gar nicht genutzt.
Out of the box?
Es stößt auf Interesse und Neugier, wenn man einen Beitrag liest, der gleich zu Beginn kritisiert, dass der Reformentwurf
– nur die Grundkonzeption der bisherigen 102-jährigen Betriebsverfassung fortschreibt,
– damit an der „gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit“ vorbeigeht, weil er keinen „gänzlich neuen Regelungsrahmen“ schafft
und der fordert, das bestehende Beteiligungssystem u.a. um Elemente der „direkten Partizipation der Arbeitnehmer“ zu ergänzen .
Vorschläge zum Konzernbetriebsrat
1. Die Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats regelt § 54 BetrVG (aktuelle Fassung). Das Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG) legt § 54 BetrVG (aktuelle Fassung) so aus, dass ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden kann, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. Weder das Ergebnis noch seine Begründung vermögen zu überzeugen …
Warum der Betriebsrat mehr Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten benötigt
De lege lata existieren für den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur eingeschränkte Mitbestimmungsrechte. Über den Wirtschaftsausschuss bestehen in Unternehmen mit regelmäßig über 100 Beschäftigten Beratungs- und Unterrichtungsrechte (§ 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG – aktuelle Fassung). Inhaltliche Forderungen sind zwar nicht erzwingbar …
Nur mit starken Betriebsratsrechten? Gesundheitsschutz in der digitalen Arbeitswelt
Geht es um die Kern-Herausforderung von Digitalisierung und neuen Technologien in der Arbeitswelt wird Arbeitsschutz nur selten zuerst genannt. Doch dass die neuen und neuartigen Arbeitsmittel mit neuen Gefährdungslagen für die Gesundheit der Beschäftigten einher gehen, liegt auf der Hand – Überwachung, Entgrenzung und Intensivierung sind die Stichworte. Dem Arbeitsschutz wird deshalb eine zentrale Aufgabe zukommen, zu einer humanen Arbeitswelt der Zukunft beizutragen.