Von Dr. Thomas Klebe

Was bedeutet Globalisierung für Konzerne? Klar ist: sie schreitet mit großer Dynamik voran und betrifft nicht mehr nur die sog. „Big Player“. Die Arbeit der Betriebsräte wird vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Konzernstrukturen zunehmend herausfordernder. In diesen Konstruktionen fehlt häufig eine wichtige Ebene der betrieblichen Mitbestimmung. Deshalb sieht der Entwurf in § 3a die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Arbeitnehmer*innen-Vertretungen im Konzern zu treffen. Damit wird eine rechtsichere Grundlage auch für die teilweise bestehenden Weltbetriebsräte geschaffen und werden die Regelungen zu den Europäischen Betriebsräten (EBR) ergänzt. Das ist ein Vorschlag, der sich im Rahmen des national Machbaren bewegt. Keine Frage: Die bessere und notwendige Lösung wäre ein internationales System der Mitbestimmung über Europa hinaus, wenigstens aber eine Weiterentwicklung des EBR.

Nach der abzulehnenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei einem ausländischen Konzern ein Konzernbetriebsrat (KBR) nur gebildet werden, wenn eine inländische Teilkonzernspitze besteht. Die Praxis zeigt, dass dies für einige Konzerne ein willkommener Weg ist, um einen KBR zu vermeiden, obwohl auf der Seite der Beschäftigten dieses Mitbestimmungsorgan für die Koordination und Abstimmung dringend erforderlich ist. Hier sieht der Entwurf eine Lösung vor, die dem Gesetz über Europäische Betriebsräte nachgebildet ist (§ 54 Abs. 3). Ein KBR kann letztlich bei dem Unternehmen des Konzerns im Inland gebildet werden, in dem die meisten Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind, wenn die ausländische Konzernspitze keine Regelung trifft.

§ 107 Abs. 1 des Entwurfs ermöglicht es Beschäftigten ausländischer Niederlassungen, Mitglied im Wirtschaftsausschuss zu werden. Sie sind von den dortigen Verhandlungen häufig ebenso betroffen, wie die inländischen Beschäftigten und deshalb notwendigerweise zu beteiligen. Nach umstrittener, aber richtiger Rechtsauffassung handelt sich hierbei um eine Klarstellung der jetzt schon bestehenden Rechtslage.

§ 74 Abs. 4 des Entwurfs sieht vor, dass die Mitbestimmungsrechte auch dann bestehen, wenn die ausländische Konzernspitze Maßnahmen trifft, die sich ohne Tätigwerden des nationalen Arbeitgebers im Inland auswirken. Diese Regelung ist notwendig als eine Korrektur der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Ablehnung der Mitbestimmung in solchen Fällen ist nicht nachvollziehbar und darüber hinaus auch eine willkommene Einladung zu deren Umgehung durch den Konzern/Arbeitgeber ist. Die Auswirkungen für die Beschäftigten treten im Wirkungsbereich des Betriebsrats auf. Deshalb sollte er auch handlungsfähig sein.

Gerade in Konzernen bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Finanzen und Gewinne zu steuern. Im Falle von Sozialplanverhandlungen kann daher das betroffene Unternehmen „arm“ gestaltet werden. Das hat entsprechende Auswirkungen für die Einigungsstelle, wenn sie die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen beurteilt. Um solche „Gestaltungsspielräume“ auszuschließen, sieht der Entwurf vor, dass nach § 112 Abs. 6 die Einigungsstelle auf die wirtschaftliche Lage des (auch ausländischen) Konzerns abzustellen hat.