Entsprechend der herausragenden Bedeutung des Umweltschutzes nicht nur insgesamt, sondern auch in den jeweiligen Betrieben, soll es in Zukunft in größeren Betrieben einen Umweltausschuss geben.

von Dr. Till Bender

Die Betriebsverfassung sieht bereits heute die Möglichkeit vor, in größeren Betrieben (mehr als 100 Arbeitnehmer*innen) Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben einzurichten und ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Sind einem Ausschuss zulässigerweise Aufgaben übertragen, tritt er in diesem Rahmen an die Stelle des Betriebsrats. Die Willensbildung im Ausschuss ersetzt diejenige des Betriebsrates (Däubler/Klebe/Wedde-Wedde, § 28, Rn. 9).

 

Da Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer*innen aus wenigstens 7 Mitgliedern bestehen, haben sie die Möglichkeit, mit der Einrichtung von Ausschüssen ihre Arbeit effektiver zu gestalten und gleichzeitig ihre Mitglieder zu spezialisieren sowie deren eigene Belastung geringer zu halten. Dies führt zu einer erhöhten Professionalisierung des Gremiums sowie mehr Kompetenz in den Materien, für die die Ausschüsse jeweils zuständig sind.

 

Hieran anknüpfend liegt der Gesetzentwurf Betriebsräten ab dieser Größe nahe, einen Umweltausschuss einzurichten (§ 28 Abs. 3 BetrVG-E). Es handelt sich um keine zwingende, sondern lediglich um eine ermessenslenkende Vorschrift („soll“). Der Betriebsrat ist also nur in begründeten Ausnahmefällen von der Verpflichtung befreit, keinen solchen Ausschuss einrichten.