von Micha Heilmann

Der praktische Erfolg der Betriebsratsarbeit bei der Vertretung der Interessen der Beschäftigten hängt nicht nur, aber auch von den Arbeitsgrundlagen und Arbeitsbedingungen des Betriebsrats und seiner Mitglieder ab.

Gerade in kleineren Betrieben geraten Betriebsräte, die nicht von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, in einen praktischen Konflikt zwischen Erfüllung ihrer Aufgaben im Beruf und der Arbeit als Betriebsrat. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass Arbeitgeber i.d.R. nicht für eine ausreichende Vertretung des Betriebsratsmitglieds in der beruflichen Tätigkeit sorgen, wenn die Arbeitnehmer*in die Aufgaben im Betriebsrat wahrnimmt.

Ohne ausreichende Vertretung kann die Arbeitnehmer*in oft weder den beruflichen Anforderungen noch den Anforderungen im jeweils gebotenen Umfang gerecht werden. Dieser Konflikt lässt sich über eine am einfachsten und sichersten durch eine Ausweitung der Regelung zur Freistellung von der beruflichen Arbeit lösen. Daher sieht der DGB-Entwurf (§ 38 Abs. 1 BetrVG) vor, dass Freistellungen schon in Betrieben ab 100 Arbeitnehmer*innen möglich sein sollen. Derzeit liegt die Grenze bei 200 Arbeitnehmer*innen.

In Betrieben mit weniger als 100 Arbeitnehmer*innen sollen, so § 38 Abs. 1 a DGB-Entwurf, Teilfreistellungen möglich sein. Diese Regelungen würden in der Praxis dazu führen, dass Arbeitgeber für entsprechendes Vertretungspersonal sorgen müssten. Der Konflikt wäre gelöst.