Der Entwurf für ein Tariftreuegesetz sieht einen besseren Zugang für im Betrieb vertretene Gewerkschaften vor. Die Regelungen greifen wichtige Forderungen des DGB aus dem Reformentwurf für ein Betriebsverfassungsgesetz auf.
Digitalisierung und Transformation
Beides verändert die Arbeitswelt fundamental. Trotzdem haben viele Betriebe keine Zukunfts- und Weiterbildungsstrategie. Ein besorgniserregender Fakt, denn es geht auch um nicht weniger als um die Zukunft der Beschäftigten. Hier müssen Betriebsräte und Gewerkschaften Treiber einer positiven Entwicklung werden. Deshalb muss der Betriebsrat in strategischen Fragen auf Augenhöhe mit dem Unternehmen mitentscheiden.
Beispiele/Links:
Arbeitszeiterfassung und Initiativrecht des Betriebsrats
Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht das auch ein Initiativrecht umfasst. Im Streitfall kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und eine Betriebsvereinbarung durchsetzen.
KI-Verordnung – Was bedeutet sie für Betriebsräte?
Das Europäische Parlament hat eine KI-Verordnung beschlossen. Was ist darin geregelt und was bringt sie für die Mitbestimmung – und was nicht?
Vielfalt und Demokratie sind für uns unverhandelbar
Heute konstituiert sich der Beirats der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Zum Thema Vielfalt im Betrieb haben auch der DGB und seine Einzelgewerkschaften konkrete Vorstellungen.
Einführung mobiler Arbeit nur mit Beteiligung des Betriebsrats
Wenn es darum geht, wie mobile Arbeit konkret gestaltet wird, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Bei der Frage, ob Beschäftigte überhaupt mobil arbeiten dürfen, bleibt der Betriebsrat hingegen außen vor. Der Gesetzentwurf will dies ändern. Aus guten Gründen.
ChatGPT – KI und die Mitbestimmung
ChatGPT ist das neue Zauberwort. Diese neuartige KI beantwortet in Sekundenschnelle Fragen und schreibt Texte, die wie von Menschen geschrieben sind. Vielfältige Gefahren lauern für die Beschäftigten. Bisher gibt es kein explizites Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von KI. Der BetrVG-Reform-Entwurf will das ändern.
Zwei historische „Kommentare“ zum Gesetzentwurf
Viele Forderungen des Entwurfs sind deutlich älter als dieser. Dies belegen Zitate von zwei großen Arbeitsrechtsgelehrten aus alter Zeit.
Datenschutz und Schutz der Persönlichkeitsrechte
Personenbezogene Daten sind in Zeiten der Digitalisierung bislang ungeahnten Gefahren ausgesetzt. Dies gilt auch für die Daten von Beschäftigten. Der Gesetzentwurf fordert daher ein echtes Mitbestimmungsrecht. Auch bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten soll er mitbestimmen.
Mitbestimmung bei Personalplanung und -bemessung
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung sollen erheblich ausgeweitet werden. Hier soll es zukünftig ein echtes Mitbestimmungsrecht geben. Bei Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie bei der Gleichstellung ausländischer Beschäftigter sowie Eingliederung schwerbehinderter Menschen unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Berufsbildung: Echte Mitbestimmung wird ausgeweitet
Bei der Berufsbildung steht dem Betriebsrat bisher nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu. Der Gesetzentwurf weitet dieses auf die gesamte Berufsbildung aus.
Echte Mitbestimmung bei Beschäftigungssicherung
Bereits nach geltender Rechtslage kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen. Das geltende Gesetz nennt auch Beispiele, welche Maßnahmen dies sein können. Der Gesetzesentwurf greift diesen Katalog auf und ändert den Fokus hin zu mehr Beschäftigtenschutz der bereits vorhandenen Belegschaft. Über die Umsetzung der Vorschläge soll im Streitfall die Einigungsstelle entscheiden.
Fragen und Feststellungen skeptischer Menschen
1. Brauchen wir in der Situation in der heutigen Zeit nun auch noch eine umfangreiche Novellierung des Betriebsverfassungsrechts? Haben wir mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, der Transformation der Wirtschaft, Umweltzerstörung und der anhaltenden Corona-Epidemie nicht schon genug Konflikte und Probleme? Die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten in den Betrieben klappt doch eigentlich sehr gut. Darüber hinaus werden die vorhandenen Rechte heute von den Betriebsräten oft gar nicht genutzt.
Warum der Betriebsrat mehr Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten benötigt
De lege lata existieren für den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur eingeschränkte Mitbestimmungsrechte. Über den Wirtschaftsausschuss bestehen in Unternehmen mit regelmäßig über 100 Beschäftigten Beratungs- und Unterrichtungsrechte (§ 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG – aktuelle Fassung). Inhaltliche Forderungen sind zwar nicht erzwingbar …
Nur mit starken Betriebsratsrechten? Gesundheitsschutz in der digitalen Arbeitswelt
Geht es um die Kern-Herausforderung von Digitalisierung und neuen Technologien in der Arbeitswelt wird Arbeitsschutz nur selten zuerst genannt. Doch dass die neuen und neuartigen Arbeitsmittel mit neuen Gefährdungslagen für die Gesundheit der Beschäftigten einher gehen, liegt auf der Hand – Überwachung, Entgrenzung und Intensivierung sind die Stichworte. Dem Arbeitsschutz wird deshalb eine zentrale Aufgabe zukommen, zu einer humanen Arbeitswelt der Zukunft beizutragen.