von Redaktion | 23.11.2022 | Digitalisierung und Transformation
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung sollen erheblich ausgeweitet werden. Hier soll es zukünftig ein echtes Mitbestimmungsrecht geben. Bei Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie bei der Gleichstellung ausländischer Beschäftigter sowie Eingliederung schwerbehinderter Menschen unabhängig von der Größe des Unternehmens.
von Redaktion | 23.11.2022 | Digitalisierung und Transformation
Bei der Berufsbildung steht dem Betriebsrat bisher nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu. Der Gesetzentwurf weitet dieses auf die gesamte Berufsbildung aus.
von Redaktion | 23.11.2022 | Digitalisierung und Transformation
Bereits nach geltender Rechtslage kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen. Das geltende Gesetz nennt auch Beispiele, welche Maßnahmen dies sein können. Der Gesetzesentwurf greift diesen Katalog auf und ändert den Fokus hin zu mehr Beschäftigtenschutz der bereits vorhandenen Belegschaft. Über die Umsetzung der Vorschläge soll im Streitfall die Einigungsstelle entscheiden.
von Redaktion | 22.11.2022 | Gleichstellung und Antidiskriminierung
Auch im Jahr 2022 kann von Gleichstellung aller im und für den Betrieb Beschäftigten noch nicht wirklich die Rede sein. Zwar gibt es positive Entwicklungen beim Entgelt und bei Karrierechancen – allerdings eher im „Schneckentempo“. Deshalb sollten die Organisationsvorschriften im BetrVG und die Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte bis hin zu Mitbestimmungsrechten deutlich verbessert werden.
von Redaktion | 18.11.2022 | Globalisierung
Was bedeutet Globalisierung für Konzerne? Klar ist: sie schreitet mit großer Dynamik voran und betrifft nicht mehr nur die sog. „Big Player“. Die Arbeit der Betriebsräte wird vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Konzernstrukturen zunehmend herausfordernder. In diesen Konstruktionen fehlt häufig eine wichtige Ebene der betrieblichen Mitbestimmung. Deshalb sieht der Entwurf in § 3a die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Arbeitnehmer*innen-Vertretungen im Konzern zu treffen.
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