Von Prof. Dr. Reingard Zimmer, Professorin für Arbeitsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
Die von der AG vorgeschlagene Erweiterung von § 3 BetrVG dahingehend, dass auch rechtsträgerübergreifende Gesamtbetriebsräte durch TV geschaffen werden können, ist äußerst sinnvoll.
Lücke in Bezug auf eine gremienübergreifende Vertretung
Aktuell besteht in bestimmten Konstellationen eine Lücke in Bezug auf eine gremienübergreifende Vertretung, bspw. wenn für im Familienbesitz befindliche Einzelunternehmen keine Konzernstruktur existiert und es somit weder einen GBR, noch einen KBR gibt, sondern nur auf der Ebene der einzelnen Betriebsräte agiert werden kann. Rechte, die auf Unternehmens- bzw. Konzernebene durch die entsprechenden Gremien wahrzunehmen sind, können dann nicht ausgeübt werden.
Dies gilt bspw. auch in Bezug auf die Beteiligung der Betriebsräte an der Umsetzung des zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Hier ist der GBR (neben dem WA) die zentrale Instanz, um eine effektive Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu gewährleisten (Installation eines Risikomanagements entlang der Lieferkette, Präventions- und ggfs. Abhilfemaßnahmen, Installation eines effektiven Beschwerdemanagements, etc, vgl. Zimmer, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Handlungsoptionen für Mitbestimmungsakteure und Gewerkschaften, 2023, online: https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-008496).
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