Entsprechend der herausragenden Bedeutung des Umweltschutzes nicht nur insgesamt, sondern auch in den jeweiligen Betrieben, soll es in Zukunft in größeren Betrieben einen Umweltausschuss geben.
von Dr. Till Bender
Die Betriebsverfassung sieht bereits heute die Möglichkeit vor, in größeren Betrieben (mehr als 100 Arbeitnehmer*innen) Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben einzurichten und ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Sind einem Ausschuss zulässigerweise Aufgaben übertragen, tritt er in diesem Rahmen an die Stelle des Betriebsrats. Die Willensbildung im Ausschuss ersetzt diejenige des Betriebsrates (Däubler/Klebe/Wedde-Wedde, § 28, Rn. 9).
Da Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer*innen aus wenigstens 7 Mitgliedern bestehen, haben sie die Möglichkeit, mit der Einrichtung von Ausschüssen ihre Arbeit effektiver zu gestalten und gleichzeitig ihre Mitglieder zu spezialisieren sowie deren eigene Belastung geringer zu halten. Dies führt zu einer erhöhten Professionalisierung des Gremiums sowie mehr Kompetenz in den Materien, für die die Ausschüsse jeweils zuständig sind.
Hieran anknüpfend liegt der Gesetzentwurf Betriebsräten ab dieser Größe nahe, einen Umweltausschuss einzurichten (§ 28 Abs. 3 BetrVG-E). Es handelt sich um keine zwingende, sondern lediglich um eine ermessenslenkende Vorschrift („soll“). Der Betriebsrat ist also nur in begründeten Ausnahmefällen von der Verpflichtung befreit, keinen solchen Ausschuss einrichten.
Bei Betrieben mit 7 Betriebsräten ist noch kein BR-Mitglied freigestellt. Wie soll dies zeitlich bewältigt werden?
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bereits ab 100 Beschäftigten ein Mitglied freizustellen ist (https://aur-blog.eu/reformvorschlag/#38_Freistellungen). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Entwurf auch mehr Aufgaben auf den Betriebsrat zukommen.
Da mir nicht klar ist, wie man Abschnitte des Vorschlags kommentiert, zu denen noch kein Artikel veröffentlicht wurde, hier ein Kommentar zum Betriebsausschuss:
Dieser sollte auch schon bei kleineren Betriebsräten existieren. Dass ein 7er-Gremium für Beschlüsse vollständig geladen werden muss, macht es zu unflexibel. Insbesondere bei fristlosen Kündigungen ist es ein Problem, dass vier Betriebsratsmitglieder innerhalb von drei Tagen Zeit finden müssen. Ein zweiköpfiger Personalausschuss, dem selbständige Erledigung nach § 28 (1) möglich ist, kann da deutlich besser reagieren.
Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn alle Betriebsratsmitglieder aufgrund anderer Verpflichtungen nur in Teilzeit tätig sind.
Der Entwurf unterscheidet wie schon die aktuelle Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes zwischen Betriebsausschüssen nach § 27 und weiteren Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 BetrVG. Hierzu gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung ist die Übertragung von Personalentscheidungen nach §§ 99 und 102 BetrVG auf Personalausschüsse grundsätzlich möglich. Zwar ist der Hinweis auf den Zeitfaktor ernst zu nehmen. Dagegen spricht aber die Bedeutung der Beteiligung des gesamten Betriebsrates in Kündigungsverfahren. Zudem greift gerade bei dem angeführten Beispiel der außerordentlichen Kündigung nicht die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.