Der Vorschlag des DGB gibt Betriebsräten Werkzeuge in die Hand, um zum Thema betrieblicher Umweltschutz zukunftsfähige Konzepte zu entwickeln. Denn die vorhandenen Werkzeuge reichen nicht aus.

von Tim Hühnert, Referatsleiter in der Abteilung Recht und Vielfalt beim DGB Bundesvorstand

Die Klimakrise und die damit einhergehende ökologische Transformationen gehört zu den größten Herausforderungen in unserer Zeit. Die Energiekrise in Folge des Ukraine-Krieges zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, weg von fossilen Brennstoffen und hin zu erneuerbaren Energien zu kommen. Betriebsräte können hierbei eine entscheidende Rolle spielen, allerdings fehlen ihnen hierfür die richtigen Werkzeuge. Deswegen braucht es ein Update

Betrieblicher Umweltschutz: Die vorhandenen Werkzeuge reichen nicht aus

Das BetrVG sieht schon heute Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat vor, wenn es um Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und der ökologischen Transformation geht. So gehören Maßnahmen zur Förderung des betrieblichen Umweltschutzes nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zu den ausdrücklichen Aufgaben des Betriebsrates. Nach § 80 BetrVG besteht hier eine Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber, Einsichtsrechte, die Möglichkeit, internen und externen Sachverstand hinzuzuziehen und einiges mehr. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Betriebsrat Vorschläge für Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes machen. Ein durchsetzbares Mitbestimmungsrecht ist damit freilich nicht verbunden.

Nach § 89 Abs. 1 BetrVG hat sich der Betriebsrat unter anderem dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Damit wird zwar die Bedeutung des betrieblichen Umweltschutzes in der Betriebsverfassung deutlich. Aber auch hier gibt es kein durchsetzbares Mitbestimmungsrecht.

§ 88 Nr. 1a BetrVG sieht ausdrücklich vor, dass Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes durch freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Es soll gerade keine zwingende Mitbestimmung geben.

Kein echtes Mitbestimmungsrecht beim Umweltschutz im Betrieb

Der Betriebsrat hat daneben die Möglichkeit, dem Arbeitgeber nach § 92a BetrVG Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Hierzu zählen auch Vorschläge für Maßnahmen bezogen auf die ökologische Transformation, soweit sie der Sicherung und Förderung der Beschäftigung dienen; die Aufzählung in § 92a Abs. 1 S. 2 BetrVG ist nicht abschließend. Der Arbeitgeber muss die Vorschläge mit dem Betriebsrat beraten; hält er die Vorschläge für ungeeignet, muss er dies begründen. Damit ist für den Arbeitgeber der Fall aber auch erledigt. Der Betriebsrat kann gegen die Ablehnung nicht vorgehen. Ob seine Vorschläge umgesetzt werden, hängt ganz vom guten Willen des Arbeitgebers ab. Auch hier gibt es also keine echte Mitbestimmung.

Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes finden sich zwar noch an weiteren Stellen im BetrVG – so etwa in § 74 Abs. 2 BetrVG, der Angelegenheiten umweltpolitischer Art vom Verbot der parteipolitischen Betätigung ausnimmt oder in § 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG als Teil des Berichts des Arbeitgebers auf Betriebsversammlungen etc. (Aufzählung siehe DKW-Buschmann, § 80 Rn. 75) -, wirksame und durchsetzbare Mitbestimmungsrechte werden den Betriebsräten gleichwohl nicht gegeben.

Das Gesetz beschränkt die Rechte des Betriebsrates auf die bloße Überwachung der Umweltvorschriften und sieht den Betriebsrat ansonsten als bloßen Bittsteller für Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes. Das ist bedenklich, so könnten Betriebsräte (und sie tun es zum Teil auch) dabei einen wichtigen Beitrag leisten. Es gibt Arbeitgeber, die die Vorschläge von Betriebsräten gerne annehmen und gemeinsam mit den Betriebsräten zukunftsfähige Konzepte entwickeln. Zwingend ist das gleichwohl nicht. Daher brauchen wir eine Erweiterung der bestehenden Mitbestimmungsrechte.

Vorschlag des DGB zum betrieblichen Umweltschutz

Der Gesetzesentwurf des DGB trägt diesem Bedürfnis an mehreren Stellen Rechnung. Allen voran sollen Maßnahmen, die geeignet sind, dem Umwelt- und Klimaschutz zu dienen, der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 BetrVG unterliegen (§ 87 Abs. 1 Nr. 15 BetrVG-E); dies beinhaltet nach der Klarstellung in § 74a Abs. 2 BetrVG-E auch ein entsprechendes Initiativrecht.

Daneben sollen in Betrieben mit als 100 Arbeitnehmer*innen ein Umweltausschuss gebildet werden, § 28 Abs. 3 BetrVG-E.

Das bisher stumpfe Schwert des Vorschlagsrechts nach § 92a BetrVG wird dahingehend erweitert, dass der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Vorschlag auch nur teilweise abgelehnt hat. Diese entscheidet verbindlich, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen vorgenommen werden und wie ihre Durchführung zu kontrollieren ist, § 92a Abs. 3 BetrVG-E. Dies soll allerdings nicht für inhabergeführte Unternehmen gelten, § 92a Abs. 4 BetrVG-E. Damit ist der Betriebsrat nicht mehr allein auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen und nur bloßer Bittsteller, sondern hat ein echtes Vorschlagsrecht.

Fazit

Mit dem Vorschlag des DGB ist nicht garantiert, dass die ökologische Transformation in jedem Betrieb gelingen wird. Gleichwohl werden die Vorschriften damit der zentralen Rolle von Betriebsräten gerecht. Sie geben Betriebsräten Werkzeuge in die Hand, um bestenfalls gemeinsam mit den Arbeitgebern, notfalls aber auch gegen deren Willen zukunftsfähige Konzepte für ihre Betriebe zu entwickeln. Diese effektiven Durchsetzungsmöglichkeiten sind dringend erforderlich. Denn nur gemeinsam mit den Beschäftigten und damit den Betriebsräten kann effektiver betrieblicher Klimaschutz und damit die ökologische Transformation gelingen.