Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 zeigt einmal mehr auf, wie wenig die Vorschriften zur Betriebsratsvergütung in die moderne Zeit passen. Diese sind diskriminierend und müssen dringend angepasst werden.

von Dr. Thomas Klebe

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag (10.1.2023) in einem Strafverfahren gegen vier Manager von VW wegen Untreue einen Freispruch des Landgerichts Braunschweig aufgehoben. Vor dem Landgericht müssen sich die Manager erneut dagegen verteidigen, durch angeblich überhöhte Vergütungen von Betriebsratsmitgliedern dem Unternehmen VW Schaden zugefügt zu haben.

Die bisherige Regelung ist weltfremd

Das Verfahren zeigt exemplarisch, dass die Vorschriften zur Betriebsratsvergütung in § 37 Abs. 4 und § 78 aus der Zeit gefallen sind und dringend modernisiert werden müssen.

Sie sind ca. 100 bzw. 50 Jahre alt,  stammen also aus einer Zeit, als die Welt und damit die Betriebsratsarbeit noch eine andere war.

Im Kern sagt die aktuelle Regelung in der Interpretation der Rechtsprechung, dass von der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat und der damaligen Vergütungssituation auszugehen ist. Weiterentwicklungen sind nur möglich, wenn eine zu diesem Zeitpunkt zu bildende Vergleichsgruppe sich ebenfalls im Entgelt weiterentwickelt bzw., wenn das Betriebsratsmitglied wegen des Amtes zum Beispiel Fortbildungen nicht wahrnehmen kann. Das Betriebsratsamt mit den dort erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit der dort wahrgenommenen Verantwortung ist irrelevant. Für eine solche Betrachtung reicht ein Wort: Weltfremd.

Betriebsratsmitglieder werden benachteiligt

Es gibt keinen Grund, Betriebsratsmitglieder so zu benachteiligen. Alle Beschäftigten werden nach ihren Fähigkeiten und der wahrgenommenen Tätigkeit bewertet und eingruppiert, nicht aber Betriebsratsmitglieder, die eine auch gesellschaftlich überaus wichtige und anerkennenswerte Arbeit verrichten. Deshalb schlägt der Entwurf in § 37 Abs. 4 eine entsprechende Änderung vor, auch um damit die unzumutbare strafrechtliche Grauzone für Arbeitgeber und Betriebsrat zu beseitigen.

Ehrenamt sollte heute heißen: Keine Vor- und keine Nachteile wegen und durch das Betriebsratsamt (§ 78 Abs. 2). Dies ließe sich im Übrigen auch dadurch regeln, dass in § 37 Abs. 4 klargestellt wird, dass die aktuelle Regelung einen Schutz nach unten, aber keine Begrenzung nach oben darstellt, wie es der historische Gesetzgeber 1972 auch beabsichtigt hatte. Ohne eine Modernisierung wird es zudem immer schwieriger werden, qualifizierte Kandidaten und Kandidatinnen aus allen Teil des Betriebs zu gewinnen.