Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 zeigt einmal mehr auf, wie wenig die Vorschriften zur Betriebsratsvergütung in die moderne Zeit passen. Diese sind diskriminierend und müssen dringend angepasst werden.
von Dr. Thomas Klebe
Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag (10.1.2023) in einem Strafverfahren gegen vier Manager von VW wegen Untreue einen Freispruch des Landgerichts Braunschweig aufgehoben. Vor dem Landgericht müssen sich die Manager erneut dagegen verteidigen, durch angeblich überhöhte Vergütungen von Betriebsratsmitgliedern dem Unternehmen VW Schaden zugefügt zu haben.
Die bisherige Regelung ist weltfremd
Das Verfahren zeigt exemplarisch, dass die Vorschriften zur Betriebsratsvergütung in § 37 Abs. 4 und § 78 aus der Zeit gefallen sind und dringend modernisiert werden müssen.
Sie sind ca. 100 bzw. 50 Jahre alt, stammen also aus einer Zeit, als die Welt und damit die Betriebsratsarbeit noch eine andere war.
Im Kern sagt die aktuelle Regelung in der Interpretation der Rechtsprechung, dass von der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat und der damaligen Vergütungssituation auszugehen ist. Weiterentwicklungen sind nur möglich, wenn eine zu diesem Zeitpunkt zu bildende Vergleichsgruppe sich ebenfalls im Entgelt weiterentwickelt bzw., wenn das Betriebsratsmitglied wegen des Amtes zum Beispiel Fortbildungen nicht wahrnehmen kann. Das Betriebsratsamt mit den dort erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit der dort wahrgenommenen Verantwortung ist irrelevant. Für eine solche Betrachtung reicht ein Wort: Weltfremd.
Betriebsratsmitglieder werden benachteiligt
Es gibt keinen Grund, Betriebsratsmitglieder so zu benachteiligen. Alle Beschäftigten werden nach ihren Fähigkeiten und der wahrgenommenen Tätigkeit bewertet und eingruppiert, nicht aber Betriebsratsmitglieder, die eine auch gesellschaftlich überaus wichtige und anerkennenswerte Arbeit verrichten. Deshalb schlägt der Entwurf in § 37 Abs. 4 eine entsprechende Änderung vor, auch um damit die unzumutbare strafrechtliche Grauzone für Arbeitgeber und Betriebsrat zu beseitigen.
Ehrenamt sollte heute heißen: Keine Vor- und keine Nachteile wegen und durch das Betriebsratsamt (§ 78 Abs. 2). Dies ließe sich im Übrigen auch dadurch regeln, dass in § 37 Abs. 4 klargestellt wird, dass die aktuelle Regelung einen Schutz nach unten, aber keine Begrenzung nach oben darstellt, wie es der historische Gesetzgeber 1972 auch beabsichtigt hatte. Ohne eine Modernisierung wird es zudem immer schwieriger werden, qualifizierte Kandidaten und Kandidatinnen aus allen Teil des Betriebs zu gewinnen.
Das Strafrecht scheint hier kaum der richtige Maßstab zu sein, um dem Thema insgesamt gerecht zu werden und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Aber auch die betriebsverfassungsrechtliche Regelung für sich genommen ist unbefriedigend: Weder wird sie der hohen Verantwortung von Betriebsräten gerecht, noch den gestiegenen Anforderungen an dieselben, die sich ohne regelmäßige Weiterbildung nicht erfüllen lassen. Weshalb der Gesetzgeber sich des Themas bislang nicht angenommen hat, bleibt sein Geheimnis.
Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie insbesondere freigestellten BR nicht gerecht wird. Diese üben häufig überregionale Aufgaben aus, verhandeln mit dem Arbeitgeber, müssen sich auf mehr Gebieten auskennen als alle anderen Angestellten und tragen eine Mitverantwortung für das Unternehmen und seine Beschäftigten.
Die Bezahlung sollte sich mind. am Gehalt von gehobenen Personalern orientieren. Eine Deckelung halte ich für sinnvoll, da Betriebsräte schlussendlich keine abschließende Verantwortung tragen.
Für Zeiten nach einer Freistellung wäre ein verträgliches Übergangsprocedere wichtig.
Ich war 15 jahre Betriebsrat davon 10 jahre freigestellt.
Fünf Freigestellte, jeder eine andere Bezahlung bei gleicher Arbeit. Betriebsratstätigkeit ist keine Ehrensache sondern harte Arbeit für die KollegenInnen und den Betrieb. Freigestellte Betriebsräte müßten mindestens in E 11 bezahlt werden noch besser soviel bekommen wie der Personalchef. Für alle MitarbeiterInnen nach schaubar.
Wir sind keine Unternehmer, trotzdem sollte die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen ausgebaut werden.
Den Ansatz kann ich voll und ganz stützen. Ich war 12 Jahre in der SBV für über 450 schwerbehinderte und gleichgestellte Kollegen verantwortlich. Eine Kollegin, die bei HR tätig war, hat 2.000€ im Monat mehr verdient zzgl. 20% Bonus im Jahr. Ich hatte 8 Stellvertreter und Budgetverantwortung. Das passt auf keine Kuhhaut . Bin zur Zeit vor Gericht und hoffe, das es hier eine Änderung geben wird.
Ehrenamt soll Ehrenamt bleiben. Ich möchte keine BR haben, die sich finanzielle Vorteile durch das Amt erhoffen. Natürlich haben engagierte BR große Verantwortung und verhandeln oft auch über große Werte mit dem AG. Dennoch sollte hier der Idealismus als Hauptantrieb für BR sein. Den Bezug zu den freigestellten BR, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Gerade nicht-freigestellte BR stehen häufig unter viel größerem Druck und Stress.
Zudem besteht bei diesem Thema auch noch das Problem, wenn die BR Mitgliedschaft endet. Wenn ein Lagermitarbeiter 8 – 12 Jahre BR war und dann wieder in seine “alte” Tätigkeit zurück geht, kann er nicht das Gehalt von z.B. “gehobenen Personalern” haben (Personaler im klassischem Sinne gibt es nicht mehr – HR kümmert sich um das Business und unterstützt die Vorgesetzten, aber ist kein Ansprechpartner für die An)
Grundsätzlich wird eine Eingruppierung immer nach der APL-Beschreibung vorgenommen, warum soll das bei freigestellten Betriebsräten anders sein?
Man hat Personalführung und hat Entscheidungen zu treffen, die mindestens einer Stelle als Abteilungsleiter gleich kommen. Die Begründung, wenn der Lagerarbeiter nach seiner BR-Tätigkeit in seinen Job zurückgeht, kann er nicht das Gehalt behalten und deswegen hat er in seiner Amtszeit nicht mehr zu verdienen, kann nicht gelten.
Hier gilt auch die APL-Beschreibung und nichts anderes!
Ich finde den Ansatz gut über die Arbeitsplatzbeschreibung zu gehen. Auch für einen größeren BR ließen sich mehrere Profile heranziehen. Sobald die “Karriere” endet mit einer nicht Wahl, so würde höchstens eine Entgeltsicherung wie bei jedem anderen Kollegen auch greifen wenn eine gleichwertige Beschäftigung nicht mehr möglich ist.
Das Thema benötigt dringend Reformen, dabei ist es wichtig glaubwürdig zu bleiben um nicht als ‘käuflich’ eingestuft zu werden was in der Vergangenheit ja immer mal wieder etwas ‘mitgeschwungen’ hat. Bei Porsche bekam ein BRV als angeblicher Lackierer ein Jahresgehalt von 200.000 € und das kann wohl niemand mehr erklären. Dieses ERA-Niveaubeispiel hätte ich gerne einmal gesehen. Aber ja, das Thema ist reformwürdig, denn die unterschiedlichen Entwicklungen in den den Betrieben sind enorm und sehr oft auch ungerecht. Eine Ausgestaltung in dieser Frage muss transparent und offen diskutiert und geregelt werden.
Hatte die Diskussion in meiner Laufbahn.
Nach BR Eintritt, erstes Seminar, Empfehlung Vergleich Dich sofort schriftlich mit einem Kollegen, oder mehreren, damit die Vergleichbarkeit bei Streitigkeiten greifbar ist.
Habe ich getan.
Ist vom Arbeitgeber auch nie gegenteilig kommentiert worden.
Nach Auf und Ab’s in unserer Firma, Abteilungsschließung, Neuanfang in anderer,
hat sich der Kollege auf eine Führungsposition in der neuen Abteilung beworben. Hat sie auch bekommen.
Mein Vergleich ist deswegen nichts mehr wert gewesen, weil ich mich nicht aktiv ebenfalls beworben habe auf die Stelle. ( nicht mitbekommen, dass der Kollege sich beworben hatte)
Habe nach einigen Debatten mit dem Arbeitgeber das Thema beerdigt.
Habe einen Vorsitzenden Arbeitsrichter als guten Bekannten, der mir dann leider mitgeteilt hat, Du hast den Vergleich der gut war, durch die Nichtbewerbung zerstört.
Vor Gericht keine Chance.
Daraus folgt für mich heute die Meinung, die Beweiskette sollte gedreht werden. Der Arbeitgeber sollte jemanden bei einem vorliegenden Vergleich automatisch in die Bewerbung einnehmen müssen.
Ansonsten gebe ich dem Argument recht, es sollte nicht sein, dass das Amt als Karriere bezeichnet wird.
( Habe ich auch schon erlebt. Das sind aber keine Arbeitnehmervertretungen mehr)
Gleichzeitig stimmt jedoch auch die Situationsbeschreibung, dass man als Verhandlungspartner direkt Professoren usw. gegenüber tritt.
Also sinngemäß, mein Gegenüber, mit dem ich die Klinge kreuzen muss, verdient am Verhandlungstag soviel, wie ich im Monat.
Die Aussage des Vorsitzenden Arbeitsrichters, durch “Nichtbewerbung” sei die schriftliche Vereinbarung “zerstört”, wirft durchaus Fragen auf.
Ich bewerbe mich erst bei der Belegschaft um deren Stimme, um als Betriebsrat tätig sein zu dürfen.
Dann bewerbe ich mich im Betriebsratsgremium um dessen Stimme, um meine Arbeit als freigestelltes Mitglied des Betriebsrats führen zu dürfen.
Dann bewerbe ich mich (als potentiell freigestelltes Mitglied des Betriebsrats) auf eine Stelle (nur) um eine finanzielle Entwicklung zu erfahren, die mir als hypothetischer Ansatz personengebunden vom Arbeitgeber schriftlich zugesichert wurde.
Im ungünstigsten Fall erreicht mich die Zusage der Abteilung, dass ich meine neue Tätigkeit zum nächsten 01. aufnehmen kann…..
Spätestens ab dieser Mitteilung würde ICH mich nicht mehr in den Betrieb trauen.
In vielen Firmen wird seit langer Zeit versucht durch (Konzern)Richtlinien dieser Regelungsproblematik durch eindeutige und nachvollziehbare Auslegungs- bzw. Vorgehensweisen Herr zu werden.
In manchen Betrieben gelingt es.
Wie aber überall gibt es Ausreißer – in beide Richtungen. Die Ausreißer “nach oben” werden Medienwirksam begleitet, die Anderen oftmals stillschweigend hingenommen oder in gerichtlichen Vergleichen bei(seite)gelegt.
Eine Reform ist dringend erforderlich.
Was der BGH durch sein Urteil jedoch angestoßen hat ist höchst unerfreulich; laufende Einigungen zu BR Vergütungen werden jäh unterbrochen oder auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Zu allem Übel zieht sich der gewerkschaftliche Rechtschutz abwartend zurück.
Wieder befinden sich die Betriebsrätinnen und Betriebsräte in der
Dauer-Benachteiligungs-Schleife.
Selbst wenn der Reformvorschlag, der durch das BR-Amt hinzugewonnene Qualifikationen und Erfahrungen in die Entgeltbetrachtung einbringen soll, Einzug findet, so wird über die Jahre die Arbeitsgerichtsbarkeit und (hoffentlich) nicht die Strafgerichtsbarkeit die Auslegung des (reformierten) BetrVG bestimmen.
Auf die Diskussionen, welches Seminar, welche Arbeitsgruppe oder welche Ausschussarbeit wie monetär bewertet wird, bin ich äußerst gespannt.
Der Personenkreis, der sich freiwillig in dieses Haifischbecken begibt schrumpft zusehends. Der Kreis derjenigen, die das rettende Ufer (in Form eines Ausstiegs) suchen wird wachsen.
Freigestellte BR-Mitglieder müssen auch in der Freistellung berufliche Entwicklungsperspektiven haben. Im Amt erworbene Kenntnisse müssen anerkannt und in der Vergütung berücksichtigt werden. Der BGH argumentiert weltfremd. Die BAG-Rspr. Zeigte zumindest eine Tendenz in die richtige Richtung. Nun divergieren BGH und BAG.Ein Fall für den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte? Der Gesetzgeber sollte ran. Der DGB-Entwurf zur Reform des Betriebsverfassungsrechts weist in die richtige Richtiung und enthält einen unterstützenswerten Reformvorschlag!
Eine Reform der Vergütung von Betriebsräten ist schon lange überfällig. Besondere Problematik bei Betriebsräten, die vorher in einem Dreischichtsystem tätig waren und dann freigestellt wurden: Es entsteht automatisch eine Benachteiligung in der Bezahlung, da Nachtzuschläge nur dann der Steuerfreiheit unterliegen, wenn tatsächlich in Nachtschicht gearbeitet wurde. Hier trifft deutsche Steuergesetzgebung auf das Betriebsverfassungsgesetz, leider zum Nachteil der betroffenen Betriebsräte. An dieser Stelle sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern.
Seitdem ich das Amt BRV (vor 6 Jahren)mit all seiner Verantwortung übernommen habe gab es außer Tariferhöhungen keine Entgeltanpassung. Ist auch nicht schlimm. Ich mache den Job nicht des Geldes wegen. Ja, wir haben eine vergleichbare Verantwortung wie Führungskräfte aber ich persönlich lehne es ab wie diese Vergütet zu werden. Das bringt immer einen Neidfaktor und Geschmäckle mit sich. Vielleicht ist ja eine zusätzliche Vergütung mit einer verbunden Spende eine Lösung. Ich erfahre Wertschätzung für das was ich tue gebe aber das Geld an eine gemeinnützige Einrichtung weiter. Damit distanziert man sich klar von Käuflichkeit und Geschmack. Zudem muss die BR Vergütung absolut transparent sein. Wir haben bei uns Betrieb Vergleichsgruppen mit Übernahme des Amts definiert. Sollten sich Personen aus der Vergleichsgruppe weiterentwickeln und damit auch die Vergleichsgruppe dann sollte die Vergütung des BR von der Entwicklung der Vergleichsgruppe profitieren. Mir wäre persönlich viel wichtiger unsere Mitbestimmung und somit auch unsere Einflussnahme zu stärken. Wer da als BR/BRV langfristig einen guten Job macht wird ebenso langfristig auch Verbesserungen im Einkommen haben.
Den Transparenzgedanken finde ich sehr wichtig, um das Thema zu entmystifizieren.
Man könnte in § 37 aufnehmen, dass der Betriebsrat einmal im Jahr in einer Betriebsversammlung die Struktur der BR-Vergütungen darstellt. Zudem könnte man auch die Höhe der Vergütungen dadurch begrenzen, dass sie die der WählerInnen nicht übersteigen darf. Im Ergebnis geht der bisherige Vorschlag ja von einem nach über 100 Jahren modifizierten Ehrenamtsprinzip aus: Keine Vorteile und keine Nachteile durch das BR-Amt, aber eine Eingruppierung wie bei allen Beschäftigten, kein Einfrieren der Vergütung und keine weitere Benachteiligung, was jetzt im Klartext der Regelfall ist. Beschäftigte kandidieren von Ausnahmen abgesehen, die es geben mag, nicht aus Geldgründen für den BR, sondern aus sozialem Engagement. Das rechtfertigt aber nicht, dass sie keine Entgelt-/Karriereentwicklung haben. Und: Mit dem aktuellen Status wird es immer schwieriger, qualifizierte Leute für den BR zu motivieren. Auch das ist im Ergebnis ein Angriff auf die Mitbestimmung.
Für BR Mitglieder und Ersatz Mitglieder stehen im BtrVG die Regelungen für deren besonderen Kündigungsschutz. Dies müsste auch für VKler ins BetVG aufgenommen werden. Kollegiale grüße dem Saarland
Ja, die Bestimmungen zur Vergütung von freigestellten Betriebsräten im BetrVG sind überholt und haben mit der betrieblichen Wirklichkeit kaum mehr etwas zu tun. Es bedarf einer gesetzlichen Neuregelung. Diese könnte sich an den tariflichen Regelungen zur Eingruppierung orientieren, also welches Können ist in der Regel erforderlich, um die manigfachen und oft sehr schwierigen Aufgaben des BR zu erfüllen. Welche Abstimmungen inkl. Verhandlungen sind erforderlich, mit welcher Ebene des Unternehmens verhandelt das BR-Mitglied, welche komplexen und für das Unternehmen/den Betrieb und die Belegschaften wichtigen Themen bearbeitet das BR-Mitglied und welche Erfahrungen sind hier regelmäßig erforderlich usw. Hier lassen sich Kriterien festlegen, die der Verantwortung von Betriebsräten gerecht werden und so eine angemessene Vergütung ermöglichen. So könnte die Akzeptanz der BR-Vergütung gesteigert und junge Menschen motiviert werden, sich im BR zu engagieren, auch, weil sie bei ihrer Arbeit Entwicklungsmöglichkeiten haben, wie jedes andere Belgschaftsmitglied auch.
Das Thema endlich anzugehen ist überfällig!
Das Problem das sich aus dem jüngsten BGH-Urteils ergibt ist, dass der Verdacht der Benachteiligung eines BR in der Frage der Vergütung für den Arbeitgeber deutlich geringere Konsequenzen mit sich bringt, als die Gefahr einer möglichen Begünstigung.
Es ist leider aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar, dass sich Arbeitgebervertreter lieber dem Vorwurf einer Benachteiligung des BR aussetzen, da es für sie die deutlich günstigere Alternative ist. Im einen Fall muss der BR gegen das Unternehmen wegen einer Benachteiligung klagen und im anderen Fall setzt sich der Arbeitgebervertreter der Gefahr einer (persönlichen) Strafverfolgung aus.
Alleine wegen der durch das unsägliche BGH Urteil verursachten Verunsicherung sollten dennoch auch die Arbeitgebervertreter daran interessiert sein, bei den Gesetzgebern darauf zu drängen, dass hier sehr schnell nachvollziehbare Regeln geschaffen werden, die der heutigen Arbeitswelt Rechnung tragen.
Im Schulterschluss zwischen Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften und den jeweiligen Interessenvertretern in der Politik sollte das Thema relativ schnell angegangen werden.
Die bislang wahrzunehmende Zurückhaltung aus dem Arbeitgebervertreterlager könnte bei dem einen oder anderen jedoch das Gefühl auslösen, man könne dort ganz gut mit einer möglichen Benachteiligung von Betriebsräten und Betriebsrätinnen leben.
Dass es inhaltlich dann dennoch nicht ganz einfach ist, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen liegt in der Natur der Sache. Auch hier ist man sich unter den Foristen noch nicht ganz einig. Aus meiner Sicht macht es in der Vergütungsfrage schon einen Unterschied, ob man Betriebsratsvorsitzender eines Konzerns mit 600.000 Beschäftigten ist oder der eines Betriebes mit 30 Beschäftigten.
Und was ist mit dem Betriebsratsmitglied, welches seine Karriere erfolgreich gestaltet hat, bevor er Betriebsrat wurde? Soll dieses Mitglied ernsthaft Gehaltseinbußen akzeptieren (weil wie hier geschrieben wurde eine Deckelung als gangbare Lösung angesehen wird)?
Abschließend eine hoffentlich nicht zu provokant wirkende Frage: handelt es sich bei der BR Arbeit wirklich um eine ehrenamtliche Tätigkeit?
Laut Definition bei Wikipedia:
Ein Ehrenamt ist die selbstlose (altruistische) Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder einer gesellschaftlichen Aufgabe im Gemeinwohlinteresse ohne Einkunftserzielung, gegebenenfalls mit Möglichkeiten zur Aufwandsentschädigung. Die Übernahme eines Ehrenamts ist in der Regel freiwillig.
Es ist sicherlich eine Ehre, aus dem Kreise der Belegschaft zu ihrem Vertreter gewählt zu werden und die vielen Stunden die außerhalb der Arbeitszeit für das Amt geleistet werden haben (und natürlich nicht vergütet werden) haben häufig mit Altruismus zu tun.
Hinsichtlich des Einkommens, entspricht BR Arbeit jedoch nicht der Definition eines Ehrenamtes und deswegen sollte man sich auch bei einer möglichen Neugestaltung des BetrVG und der Regelung von BR Vergütungen von dieser Begrifflichkeit lösen.
Man könnte in den § 37 BetrVG aufnehmen, dass der Betriebsrat einmal im Jahr in einer Betriebsversammlung die Struktur der Vergütung darstellt. Diese Transparenz würde das Thema deutlich entmystifizieren.
Man könnte auch die Vergütung auch begrenzen, indem sie diejenige der Wahlberechtigten nicht übersteigen darf.
Der bisherige Vorschlag geht ja grundsätzlich vom modifizierten Ehrenamtsprinzip aus, das ein über 100 Jahre altes Prinzip ersetzt: Selbstverständlich dürfen Betriebsratsmitglieder durch ihr Amt weder bevorteilt noch benachteiligt werden. Aber wie alle Beschäftigten sollen sie eingruppiert werden. Bislang ist es der Regelfall, dass die bisherige Vergütung eingefroren wird und dem auch weitere Nachteile folgen.
Beschäftigen kandidieren in aller Regel, weil sie sich sozial engagieren wollen. Das darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass für sie die Entgelt- und Karriereentwicklung für sie beendet ist. Weil das derzeit aber faktisch oft der Fall ist, wird es immer schwieriger, qualifizierte Leute für die Betriebsratsarbeit zu gewinnen. Faktisch ist das ein Angriff auf die Mitbestimmung!
ich Stimme meinen Vorredner zu einen großen Teil zu. Es braucht eine Neuregelung, das sich die Situation “Vollzeit-BR” inzwischen doch ganz schön gewandelt hat.
auch ich bin da persönlich betroffen.
ABER:
ich finde einen festen Automatismus “schwierig”.
Da interessieren sich auf einmal nur wegen dem lockenden Geld Kollegen für das Amt. Hier sollten meiner Meinung nach weitere Bedingungen hinzugefügt werden.
Umgekehrt ist es kein schlechter Ansatz wenn der freigestellte mit dem Personaler ihm gegenüber verglichen wird.
gleiches für einen Vorsitz und z.b. den Vorstand gegenüber.