von Dr. Thomas Klebe

 

Es ist häufig beschrieben, wie drastisch sich die Rahmenbedingungen für Betriebsräte seit 1972/2001 verändert haben, wie sprunghaft die Anforderungen an ihre Arbeit gestiegen sind. Trotzdem hat der Gesetzgeber ihre Handlungsbedingungen bekanntlich nicht wirklich verbessert, obwohl dies überfällig ist.

 

Die Weimarer Verfassung garantierte betriebliche Mitbestimmung

 

Aufschlussreich ist ein Blick in die Weimarer Reichsverfassung. Artikel 165 lautete u.a.: „……Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten…..“. Betriebsräte hatten also Verfassungsrang.

 

Vielleicht ist es an der Zeit, diese Regelung als Anregung zu verstehen und das Grundgesetz entsprechend zu ergänzen. Dies würde die überaus wichtige Rolle der Betriebsräte anerkennen und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung in und für die Demokratie durchaus gerecht werden.

 

Vielleicht würde es den zaghaften Gesetzgeber auch zu etwas entschlossenerem Handeln bei einer Modernisierung der Betriebsverfassung ermuntern.