Von Prof. Dr. Reingard Zimmer, Professorin für Arbeitsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
Sitzt die Konzernmutter im Ausland, so kann nach Auffassung des BAG kein Konzernbetriebsrat (KBR) gegründet werden (BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/16, NZA 2018, 1562 (Rn. 26); BAG 16.05.2007 – 7 ABR 63/06, NZA 2008, 320), was zu Mitbestimmungslücken führt und in der Literatur bereits seit geraumer Zeit deutlich kritisiert wird (DKW-Wenckebach, Vor. § 54, Rn. 23 ff. (m.w.N.).
Ergänzung von § 54 BetrVG würde eine Vertretungslücke schließen
Der Vorschlag der AG, in solchen Fällen einen KBR bei der inländischen Teilkonzernspitze, alternativ, bei der nachgeordneten Leitung für im Inland liegende Betriebe oder Unternehmen (bzw. bei dem Unternehmen im Inland zu bilden, in dem die meisten Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind), ist äußerst sinnvoll. Eine solche Ergänzung von § 54 BetrVG würde eine Vertretungslücke schließen, was angesichts der zunehmenden Machtlosigkeit einzelner Unternehmensleitungen äußerst wichtig wäre.
Werden immer mehr Entscheidungen bei der Konzernleitung getroffen, so benötigt auch die Arbeitnehmerseite ein Vertretungsorgan auf Konzernebene. Es wäre folglich sinnvoll, gesetzlich festzulegen, dass innerhalb von Konzernstrukturen, bei denen die Konzernspitze im Ausland sitzt, in jedem Fall ein KBR gebildet werden kann.
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