Die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde am 28.6.24 im Bundestag einstimmig beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage in 2./3. Lesung zu.

 

von Sina Kallin, Berlin

 

Durch die Novelle sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die auftraten  wegen eines BGH-Urteils, in dem es um die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot ging. (vgl. Fischer, AuR 2023, 230; Homburg/Otto, AuR 2023, 238, Eder, AuR 2023, 449). Nun wurde § 37 BetrVG ergänzt und der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert.

 

Betriebsräte werden vergütet wie vergleichbare Arbeitnehmer

 

Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können.

 

Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. Ergänzt wurde auch die Regelung in § 78 BetrVG im Hinblick darauf, wann eine Begünstigung oder Benachteiligung bezüglich des gezahlten Arbeitsentgelts nicht vorliegt.  Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betonte die Notwendigkeit der Klarstellung: „Wer sich als Betriebsrat engagiert, muss sicher sein, dass er keine beruflichen Nachteile befürchten muss.“

 

Im Anschluss an die Debatte wurde ein Antrag der Gruppe Die Linke, Betriebsräte besser vor mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern zu schützen, mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt.

 

DGB begrüßt Reform und fordert weitere Verbesserungen

 

Isabel Eder, Leiterin der Abteilung Recht und Vielfalt beim DGB Bundesvorstand, begrüßt die gesetzliche Neuregelung: “Damit wird der Rechtsunsicherheit und der mangelnden Anerkennung für Betriebsratsarbeit begegnet, die sich aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade in den Betrieben abspielt.” In der Praxis sei vielen Betriebsratsmitgliedern das Entgelt gekürzt worden, was zu einer Klagewelle geführt habe.

 

Das dürfe aber nicht alles sein. Die Rechte von Betriebs- und Personalräten müssten weiter gestärkt werden. So sei es an der Zeit, die Behinderung der Betriebsratsarbeit endlich zu einem Offizialdelikt zu machen und die echte Mitbestimmung auszubauen.

 

Zugleich wies Eder darauf hin, dass die Regelung, nach der sich die Vergütung nach derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer:innen richte, nicht nur für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelte. Eder: “Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die noch parallel im Job sind. Denn Arbeitgeber stellen Betriebsratsmitglieder oft schon ab der Kandidatur kalt in puncto Entwicklung unabhängig von einer Freistellung.” Deshalb müssten für alle Betriebsratsmitglieder Vergleichspersonen gefunden werden und eine betriebsübliche Entwicklung nachvollzogen werden.