Die aktuelle Situation in den Betrieben ist für Management und Betriebsräte schwierig. Zum Teil wollen die Unternehmen darauf mit massivem Personalabbau reagieren, wie z.B. VW, ZF, Conti und andere.
Von Prof. Dr. Thomas Klebe
Hier sind Betriebsräte und Gewerkschaften gefordert, Beschäftigung durch alternative Maßnahmen, wie Kurzarbeit oder sonstige Arbeitszeitverkürzungen zu sichern.
Darüber hinaus wird die Arbeit mit Beschäftigten von Fremdfirmen intensiviert, um Einstellungen zu vermeiden.
Bisher sind hier die Rechte des Betriebsrats sehr begrenzt. Bei Werkverträgen hat er lediglich ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Dieser Anspruch besteht auch bei Leiharbeit.
Zudem ist der Betriebsrat bei der Einstellung von in Leiharbeit Beschäftigten immerhin nach §§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 AÜG zu beteiligen und kann seine Zustimmung z.B. bei Verstößen gegen Tarifverträge oder das AÜG verweigern.
Dies geht allerdings häufig ins Leere, weil der Arbeitgeber die Einstellung trotzdem nach § 100 BetrVG vorläufig durchführt und ein Arbeitsgerichtsverfahren zur Aufhebung zu spät kommt: der Leiharbeitnehmer ist schon wieder ausgeschieden.
Hier setzt der DGB-Entwurf an: Er stellt zunächst klar, dass auch in Leiharbeit Beschäftigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs sind. Dies führt zu der Rechtsfolge, dass die Betriebsverfassung auf sie, wie auch das BAG entschieden hat, grundsätzlich Anwendung findet.
Zudem werden bei der Einstellung die Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung in § 99 Abs. 3 BetrVG deutlich erweitert. Die Rolle des Betriebsrats bei der vorläufigen Einstellung wird gestärkt und damit effektiviert.
Dienst- und Werkverträge werden in § 99 Abs. 2 BetrVG ebenfalls als Einstellung behandelt und lösen die entsprechenden Rechte des Betriebsrates aus, wenn die so Beschäftigten mindestens für die Dauer eines Monats im Rahmen der betrieblichen Wertschöpfung eingesetzt werden. Auch dies stellt eine wesentliche Verbesserung dar.
Leiharbeitnehmer*innen können schon bisher an Betriebsversammlungen teilnehmen. Ab mindestens fünf auf der Basis von Dienst- oder Werkverträgen Beschäftigten, die mindestens einen Monat im Rahmen der betrieblichen Wertschöpfung eingesetzt werden (s.o.),sind diese zweimal im Jahr zu einer Versammlung einzuladen (§ 43 Abs. 1a BetrVG). So kann der Betriebsrat auch deren spezifische Probleme im Betrieb bei seiner Arbeit besser berücksichtigen.
Insgesamt soll der Betriebsrat mit den Vorschlägen bessere Möglichkeiten erhalten, Interessengegensätze und falsche Konkurrenzen zu verhindern.
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