Endlich geht es weiter beim Gesetzgebungsverfahren zum Thema »Betriebsratsvergütung«! Für Donnerstag, den 27. Juni stehen die zweite und dritte Lesung zur Änderung des BetrVG auf der Tagesordnung des Bundestages. Eine Einschätzung zu den geplanten Neuerungen gibt Prof. Dr. Thomas Klebe im Podcast »AiB-Audio«.
Zwar waren die meisten Klagen gegen die Entgeltkürzungen erfolgreich, doch herrscht weiterhin Rechtsunsicherheit. Die Bundesregierung hat nun ein Gesetz zur Betriebsratsvergütung auf den Weg gebracht. Eine Einschätzung zu den geplanten Neuregelungen gibt unser Experte Prof. Dr. Thomas Klebe im Podcast der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB):
Was denkt Ihr zum neuen Gesetzentwurf zur Betriebsratsvergütung?
Heute hat die 2./3. Lesung im Bundestag zum Thema Vergütung von Betriebsratsmitgliedern stattgefunden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes mit den zwei Ergänzungen in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG wurde einstimmig angenommen in 2. und 3. Lesung. Den Link dazu findet ihr hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw26-de-betriebsverfassungsgesetz-1009720. Für den Bundesrat ist 2. Lesung für den 5. Juli 2024 geplant.
Damit wird der Rechtsunsicherheit und der mangelnden Anerkennung für Betriebsratsarbeit begegnet, die sich aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade in den Betrieben abspielt, Einhalt geboten. In der Praxis wurde, wie ihr wisst, vielen Betriebsratsmitgliedern Entgelt gekürzt, was zu einer Klagewelle geführt hat.
Das ist ein gutes Signal, denn Betriebs- und Personalräte setzen sich tagtäglich für ihre Kolleg*innen ein und achten auch in Krisensituationen darauf, dass es nicht zu Ungerechtigkeiten im Betrieb kommt und Gesetze eingehalten werden. Aber: Das darf noch nicht alles sein an betrieblicher Mitbestimmung. Stichwort: Offizialdelikt und echter inhaltlicher Stärkung von Betriebsräten. Was meint ihr?
Hallo Frau Eder, ab wann tritt die Änderung des BetrVG, in Kraft?
Lieber Herr Kaul, das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Nachdem das Gesetz in der letzten Woche (5.7.) den Bundesrat passiert hat, dürfte das nicht mehr lange dauern.
Gesetz ist am 24.07.2024 Verkündet worden
Und übrigens: Anders als man allgemein annimmt, müssen Vergleichspersonen nicht nur für nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsräte gefunden werden. Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die noch parallel im Job sind. Denn Arbeitgeber stellen Betriebsratsmitglieder oft schon ab der Kandidatur kalt in puncto Entwicklung unabhängig von einer Freistellung. Deshalb: Es müssen für alle Betriebsratsmitglieder Vergleichspersonen gefunden werden und eine betriebsübliche Entwicklung nachvollzogen werden.
Wichtig wäre es auch nach der Betriebsratstätigkeit einen bleibenden Bestandschutz beim Gehalt zu garantieren.
Es gibt Fälle, in den freigestellte Betriebsräte zurück in normale Arbeitsleben wollen oder durch Neuwahlen müssen.
Der AG nimmt dies gerne als Gelegenheit den ehemals unbequemen MA runter zu gruppieren und damit zur Kündigung zu zwingen.
Hier müsste es garantiert sein, die gleiche Bezahlung weiter zu bekommen.
Es kann doch nicht sein, dass der freigestellte BR Angst haben muss, runtergruppiert zu werden, auf Grund dessen, dass es keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr gibt in dem er vor der Freistellung gearbeitet hat. Es gibt zwar die Regel für 8 Jahre ein Jahr und ab12 Jahren zwei Jahre Bestandsschutz.
Das dürfte es nicht geben und hätte im neuen Gesetz einen Platz finden müssen.
So einen Bestandsschutz gibt es nach geltendem Recht für ein Jahr nach dem Ausscheiden für alle BR-Mitglieder, unabhängig davon, wie lange sie im Betriebsrat waren. Damit korrespondiert ja auch der nachwirkende Kündigungsschutz. Ärgerlich ist es für die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrats trotzdem, wenn sie gezwungen sind, ihren Lohn einzuklagen.
Ich bin aus guten Gründen ein erklärter Gegner von Voll-Freistellungen und ein Befürworter von unter den BRM aufgeteilten Teil-Freistellungen. Neben den vielen Vorteilen, wie z.B. erhöhte Glaubwürdigkeit (Vorwurf der Abgehobenheit greift nicht), Verteilung der Arbeitslast des BR auf mehr Schultern, Verbreiterung der Kompetenzbasis im BR und besserer Planbarkeit in den Abteilungen der BRM, wird auch das hier genannte Vergütungsproblem erschlagen: Die teilweise Reduzierung der Arbeitszeit während der Amtszeit kann als eine Art Brückenteilzeit verstanden, die freigewordene Arbeitszeit sachgrundbefristet aufgefangen werden. “Garantierte” Rückkehr nach Ende der Amtszeit inclusive (wobei auch hier keine “Garantie” besteht, wenn der AG sich einfach nicht dran hält).
Die ganze Debatte betrifft vielleicht ein paar Hundert, vielleicht Tausend BRM, währenddessen die eigentlich notwendige Diskussion über die Erweiterung der Beteiligungsrechte schön vermieden wird.
Und was in der Praxis noch viel wichtiger wäre: Beendigungsschutz für BRM mit befristeten Arbeitsverträgen analog zum besonderen KüSchutz für unbefristete BRM. Hier würde ein echtes Hindernis beseitigt werden.
Fazit: Ähnlich wie das BRModG kein echter Wurf, in der Praxis nur wenig Bedeutung, eher gut für die Publicity und das Regierungsgewissen (“aber wir ham doch wat jetan!”). Schade für die vertane Zeit.
Beides (Voll- und Teilfreistellung) hat Vor- und Nachteile und die konkret anzugehenden Themen bestimmen manchmal auch die Entscheidung dazu. Zu den Reformen: Ich teile als Mitautorin des Reformentwurfs natürlich auch, dass es mehr braucht. Aber kleine Schritte sind besser als keine Schritte. Und sie stoßen manchmal auch die Rechtsprechung und fachliche Diskussion erneut an. Wirkungslos ist deshalb auch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht. Und wenn das Ziel erreicht werden sollte mit der Reform, dass das Thema überhaupt mehr adressiert wird in den Betrieben und mit Betriebsvereinbarungen auch transparent geregelt wird, haben wir etwas gewonnen. Aus den Mitgliedsgewerkschaften höre ich, dass Beratungen viel nachgefragt werden.
Es ist sehr gut, dass das letzte endlich geregelt ist.
Aber auf der André-Seite ist nicht alles wirklich geklärt.
Wie sieht es aus wenn die Vergleichsgruppe vor 20 Jahren zusammen gearbeitet haben.
Jetzt nach 20 Jahren sind die Kolleginnen und Kollegen in verschiedenen Entgeltgruppen z.B. von EG6 bis EG9 wie ist die Entscheidung im Fall der Freigestellten.
Für den der jetzt Betriebsratsvorsitzender, Gesamtbetriebsratsmitglied und Konzernbetriebsratsmitglied ist.
In welches Entgelt wird in diesem Fall für ihn entschieden?