Globalisierung

Mit der fortschreitenden Globalisierung denken und handeln Konzerne immer mehr grenzüberschreitend. Standorte werden weltweit in Unterbietungswettbewerbe gebracht, wie z.B. die von Ford Europe geschaffene existenzielle Konkurrenz zwischen den Werken in Valencia und Saarlouis aktuell zeigt. Europäische Betriebsräte sind eine Antwort hierauf, aber nicht ausreichend. Deshalb verbessert der Entwurf für die Beschäftigten und ihre Betriebsräte die Möglichkeiten, sich international abzustimmen und weniger gegeneinander ausspielen zu lassen.

Beispiele/Links:

  • angepasste Organisation für Betriebsräte und internationale Zusammenarbeit §§ 3, 3a
  • Vertretung für ausländische Konzernbeschäftigte im WA § 107 Abs. 1
  • Zurechnung wirtschaftliche Situation § 112 Abs. 6
  • KBR ohne inländische Teilkonzernspitze § 54 Abs. 3
  • Mitbestimmung auch bei „reinen“ Entscheidungen ausländischer Konzernspitzen § 74, Abs. 4
Globalisierung der Konzerne

Globalisierung der Konzerne

Was bedeutet Globalisierung für Konzerne? Klar ist: sie schreitet mit großer Dynamik voran und betrifft nicht mehr nur die sog. „Big Player“. Die Arbeit der Betriebsräte wird vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Konzernstrukturen zunehmend herausfordernder. In diesen Konstruktionen fehlt häufig eine wichtige Ebene der betrieblichen Mitbestimmung. Deshalb sieht der Entwurf in § 3a die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Arbeitnehmer*innen-Vertretungen im Konzern zu treffen.

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Vorschläge zum Konzernbetriebsrat

Vorschläge zum Konzernbetriebsrat

1. Die Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats regelt § 54 BetrVG (aktuelle Fassung). Das Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG) legt § 54 BetrVG (aktuelle Fassung) so aus, dass ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden kann, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. Weder das Ergebnis noch seine Begründung vermögen zu überzeugen …

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