Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, über die Einhaltung gewisser Rechtsvorschriften zu wachen. Hierunter sollen zukünftig auch die Vorschriften des Umweltschutzes fallen.
von Dr. Till Bender
„Papier ist geduldig“ – so der Volksmund. Soll heißen: nur, weil eine bestimmte Vorschrift existiert, bedeutet das noch lange nicht, dass sie auch umgesetzt und eingehalten wird. Insbesondere Schutzvorschriften sind aber nur dann etwas wert, wenn sie auch tatsächlich durchgesetzt werden.
Deshalb hat der Betriebsrat schon jetzt die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltenden Vorschriften durchgeführt und eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dieser Katalog soll nun um eine Zuständigkeit für Umweltschutzrecht erweitert werden. Unter Umweltschutzrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche dem Schutz der Umwelt dienen.
Bereits aus dieser Definition ergibt sich, dass sich die Zuständigkeit nicht allein auf solche Normen strecken kann, die dem Schutz der Arbeitnehmer*innen dienen, da Schutzgut des Umweltschutzrechts gerade nicht einzelne Personen sind, sondern die Umwelt an sich. Von besonderer Relevanz dürften im betrieblichen Kontext beispielsweise Vorschriften zum Immissionsschutz, sowie je nach Branche spezifische Spezialgesetze sein.
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