Erweiterung von § 3 BetrVG ist sinnvoll
Die von der AG vorgeschlagene Erweiterung von § 3 BetrVG dahingehend, dass auch rechtsträgerübergreifende Gesamtbetriebsräte durch TV geschaffen werden können, ist äußerst sinnvoll.
Die von der AG vorgeschlagene Erweiterung von § 3 BetrVG dahingehend, dass auch rechtsträgerübergreifende Gesamtbetriebsräte durch TV geschaffen werden können, ist äußerst sinnvoll.
Eine Ergänzung von § 54 BetrVG würde eine Vertretungslücke schließen, was angesichts der zunehmenden Machtlosigkeit einzelner Unternehmensleitungen äußerst wichtig wäre.
In die Weimarer Reichsverfassung hatten Betriebsräte Verfassungsrang. Vielleicht ist es an der Zeit, dies als Anregung zu verstehen und das Grundgesetz entsprechend zu ergänzen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Gewerkschaften das Recht bekommen, auch ohne Wahlversammlung durch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Das erleichtert es der Belegschaft, einen Betriebsrat einzusetzen, so wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mitbestimmung hilft, strukturelle Ungleichheiten abzubauen. Doch es gibt Faktoren, die dazu führen, dass Frauen Mitbestimmung nicht gleichermaßen wahrnehmen. Nun gibt es einen interessanten Vorschlag, der helfen könnte, diese Ungleichheit zu beseitigen.
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