
Reform des § 54 BetrVG ist dringend nötig
Eine Ergänzung von § 54 BetrVG würde eine Vertretungslücke schließen, was angesichts der zunehmenden Machtlosigkeit einzelner Unternehmensleitungen äußerst wichtig wäre.
Eine Ergänzung von § 54 BetrVG würde eine Vertretungslücke schließen, was angesichts der zunehmenden Machtlosigkeit einzelner Unternehmensleitungen äußerst wichtig wäre.
In die Weimarer Reichsverfassung hatten Betriebsräte Verfassungsrang. Vielleicht ist es an der Zeit, dies als Anregung zu verstehen und das Grundgesetz entsprechend zu ergänzen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Gewerkschaften das Recht bekommen, auch ohne Wahlversammlung durch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Das erleichtert es der Belegschaft, einen Betriebsrat einzusetzen, so wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mitbestimmung hilft, strukturelle Ungleichheiten abzubauen. Doch es gibt Faktoren, die dazu führen, dass Frauen Mitbestimmung nicht gleichermaßen wahrnehmen. Nun gibt es einen interessanten Vorschlag, der helfen könnte, diese Ungleichheit zu beseitigen.
Zwar schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die Bildung von Betriebsräten vor (§ 1 BetrVG: „In Betrieben mit… werden Betriebsräte gewählt.“). Jedoch nimmt die Zahl der Menschen, die in Betrieben mit Betriebsräten arbeiten, ab. So arbeiteten im Jahr 2001 noch 50 % der Beschäftigten in Westdeutschland bzw. 41 % in Ostdeutschland in einem Betrieb mit Betriebsrat. 20 Jahre später war die Quote auf 39 % bzw. 34 % gesunken.
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