Bei der Berufsbildung steht dem Betriebsrat bisher nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu. Der Gesetzentwurf weitet dieses auf die gesamte Berufsbildung aus.
Die Arbeitsabläufe und damit die Anforderungen an Beschäftigte verändern sich in Zeiten von Digitalisierung und Transformation rasant. Dies setzt Unternehmen, aber auch Belegschaften unter erheblichen Druck. Unternehmen brauchen gut ausgebildete Fachkräfte, die die zu erledigenden Aufgaben bewältigen können. Beschäftigte müssen in die Lage versetzt werden, diese Aufgaben erledigen zu können. Damit in diesem Spannungsverhältnis die Interessen der Beschäftigten hinreichend gewahrt bleiben, ist den Betriebsräten eine starke Stellung einzuräumen.
Mitbestimmung des Betriebsrats im gesamten Bereich der Berufsbildung
Das gegenwärtige Gesetz kommt diesem Anspruch aber nur bedingt nach. Die Einrichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zu Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat lediglich zu beraten (§ 97 Abs. 1 BetrVG). Ein echtes Mitbestimmungsrecht, bei dem die Einigungsstelle verbindlich entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielt haben, besteht nur im Ausnahmefall.
Nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen (§ 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
Der Gesetzentwurf streicht nun dieser Ausnahmevorschrift und weitet damit die echte Mitbestimmung auf alle Maßnahmen zur Berufsbildung gemäß Abs. 1 aus.
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